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Strafverfahren  hat  sich  ihrer  Herkunft  getreu  auf  dem  Gebiete
  der  FStGB.  erhalten.

Die  Bayreuther  Forstordnung  des  Markgrafen  Friedrich
zu  Bayreuth  vom  Jahre  1748  sagt  in  Art.  1  $1:  „Wer  Holz
im  Walde  entwendet,  muß  außer  dem  Pfandgeld,  Kosten
u.s.  w.  folgendes  als  Strafe  bezahlen:

Wenn  der  Diebstahl  am  frischen  Holze  geschieht:
1.Schaden  ersatz  für  den  Eigentümer  des  Waldes;  2.  dreifachen
  Betrag  des  Waldzinses  als  Strafe  zur  herrschaftlichen
  Kassa“.

Auch  unsere  geltende  Forststrafgesetzgebung  hat  mit
diesem  Gedanken  nicht  gebrochen,  vielmehr  das  alte  System
unter  Gestattung  des  Reichsgesetzgebers  (Art.  107  EG.  z.
BGB.)  beibehalten.

In  Art.  62  des  diesrh.  bezw.  Art.  12  des  linksrh.  FG.
wird  inmitten  strafrechtlicher  Bestimmungen  der  allgemeine
Rechtsgrundsatz  eingeschaltet,  daß  jeder,  der  durch  ein
Delikt  in  der  Welt  der  Vermögenswerte  eine  Änderung,  eine
Schädigung  hervorgerufen  hat,  gehalten  sein  soll,  den  früheren
Zustand  soweit  wie  möglich  wieder  herzustellen.  Soweit  aber,
und  das  wird  gerade  auf  unserem  Gebiete  den  ausschließlichen
Regelfall  bilden,  eine  restitutio  in  integrum  nichtmehr  möglich
ist,  tritt  Geldersatz  ein.  Über  den  Umfang  der  Ersatzpflicht
kann  kein  Zweifel  obwalten;  dem  Beschädigten  muß  zunächst
  für  die  ihm  entwendeten  Forstprodukte  der  gemeine
Sachwert  (Marktwert)  ersetzt  werden.  Dies  würde  aber  in
den  meisten  Fällen  völlig  ungenügend  sein;  der  Wert  des
gefrevelten  Baumes  mag  im  Einzelfalle  gering  sein,  nicht  so
aber  der  Schaden,  der  dem  Waldbesitzer  dadurch  erwächst,
daß  der  betreffende  jetzt  noch  junge  Baum  weiterem  Wachstum,
  einer  geregelten  forstlichen  Ausnützung  entzogen  wurde;
ähnlich  besteht  ein  weiterer  Schaden  dann,  wenn  der  gefrevelte
  Baum  kurz  zuvor  unter  nicht  unwesentlichen  Kosten
gefällt  worden  ist  (Brater  S.  130).

All’  diesen  Möglichkeiten  ist  gemeinsam,  daß  es  sich
um  einen  Schaden  handelt,  der  nicht  mit  dem  Ersatze  des
Wertes  des  gefrevelten  Objektes  sich  deckt,  sondern  erst  indirekt
  in  mannigfachster  Weise  zur  Geltung  gelangt.