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Das  lucrum  cessans  ist  nur  eine  dieser  Möglichkeiten.
Und  auf  all’  diese  schädigenden  Auswirkungen  des  Frevels
muß  sich  die  Reparationspflicht  des  Täters  erstrecken;  das
gesamte  Interesse,  omne  quod  interest,  muß  dem  Geschädigten
  zurückersetzt  werden.  Dieser  allgemeine,  schon
im  bayer.  Landrechte  Bd.  4  Kap.  16  $  2  sich  findende  Grundsatz
  ist  ausweislich  der  Motive  zu  Art.  40-65  in  das  FG.
herübergenommen  worden.

Erkennt  man  den  Grundsatz  der  vollen  Reparationspflicht,
  so  hat  es  nur  sehr  sekundäre  Bedeutung,
wenn  die  beiden  FStGG.  nochmals  den  Begriff  Schadensersatz
  zerlegen  in  die  Begriffe  Wertersatz  und  Schadensersatz.


Die  Motive  heben  selbst  hervor,  daß  es  ‚nicht  absolut
erforderlich“  gewesen  sei,  gesondert  vom  Wertersatz  zu
sprechen,  ‚da  unter  dem  Schadensersatze  im  weiteren  Sinne
des  Wortes  auch  der  Wertersatz  begriffen  sei‘‘  (Mot.  zum
2.  Entwurf  1851).

Damit  ist  schon  ausgesprochen,  daß  es  völlig  irrelevant
ist,  wenn  das  FG.  nur  bei  den  eigentlichen  FF.  (Art.  79—87)
von  Wert-  und  Schadensersatz  spricht,  während  bei  Art.  88,
89,  92—96  nur  von  „Schaden,  Schadensersatz‘  die  Rede
ist.  Ganz  dasselbe  Bild  finden  wir  in  der  Pfalz  vor.  Es
finden  sich  Bestimmungen  z.  B.  Art.  20,  26,  30,  31,  die
vom  Schadensersatz  im  allgemeinen  reden,  andere  die  Wertund
  Schadensersatz  nebeneinander  (Art.  18)  zulassen,  wieder
andere,  die  nur  vom  Wertersatz  handeln  (Art.19,  22).  Das
Resultat  ist  in  allen  Fällen  das  gleiche:  zu  ersetzen  ist  das
ganze  Interesse.  Der  Umstand,  daß  bei  manchen  Freveln
z.  B.  bei  Entwendung  von  abgestorbenem  Holze  (Art.  80)  nur
Wertersatz  zugelassen  ist,  beruht  auf  tatsächlichen  Grundlagen,
  insoferne  eben  hier  ein  weitergehendes  Interesse  nicht
leicht  in  Frage  stehen  wird.  Sollte  dem  aber  doch  so  sein,
so  ist  unzweifelhaft,  daß  es  gleichfalls  begehrt  werden  kann,
allerdings  nicht  im  Gebiete  des  Strafprozesses..  Und  damit
kommen  wir  zu  einem  anderen:  Das  FStG.  verfolgt  mit
seinen  privatrechtlichen  Bestimmungen  nebenbei  den  Zweck
dem  Geschädigten  in  allen  Einzelfällen  einen  eigenen  bürgerlichen
  Rechtsstreit  wegen  seiner  Schädigung  zu  ersparen.