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Diese  das  Interesse  des  Geschädigten  bezielende  Regelung
konnte  aber  nur  dann  in  die  Tat  sich  umsetzen,  solange
eg  sich  nur  um  leicht  und  rasch  feststellbare  Vermögenswerte
  handelt.

Mit  diesem  summarischen  Verfahren  hängt  es  auch
auf  dag  engste  zusammen,  daß  das  FG.  den  Begriff  „Schadensersatz‘
  zerrissen  hat.  Der  Zweck  einer  möglichst  raschen
Abwandlung  der  meist  geringfügigen  Delikte  konnte  nach
Zulassung  des  Adhäsivprozesses  nur  in  der  Weise  erreicht
werden,  daß  ‚das  FG.  die  Bemessung  des  Schadens  im
weiteren  Sinne  nicht  dem  richterlichen  Ermessen  anheimstellt,
  sondern  den  Schadens-  und  Wertersatz  nach  bestimmtem
  Verhältnis  in  bindender  Weise  festsetzt‘“‘  (Schwaiger
  S.  79),  so  daß  jede  eingehende  Prüfung  in  dieser  Richtung
  erübrigt.  Dies  ist  in  der  Weise  geschehen,  daß  entweder
das  Gesetz  selbst  (z.  B.  Art.  82,  88)  den  Wertersatzbetrag
feststellt  oder  daß,  und  das  ist  die  überwiegende  Regel,  der
Feststellung  die  vorgeschriebenen  Wertbestimmungstabellen
zu  Grunde  gelegt  werden,  in  denen  allerdings  nur  der  gemeine
  Marktwert  berechnet  ist.  Aber  auch  der  darüber
hinaus  gehende  Schaden  (Schadensersatz  i.  e.  S.)  kann  vom
Richter  unschwer  und  rasch,  gleichfalls  ohne  nähere  Prüfung,
festgestellt  werden,  denn  er  ist  meist  vom  Gesetze  selbst
„in  ein  gewisses  quantitatives  Verhältnis  zum  Wertsatze‘“
gebracht,  indem  er  bald  dem  Wertersatze  gleichkommt,  bald
ein  Vielfaches  des  letzteren  bildet.  Bei  dieser  Ausgestaltung
des  Entschädigungsverfahrens  mochte  es  dann  allerdings
berechtigt  sein,  von  Wertersatz  und  Schadensersatz  gesondert
zu  sprechen,  insoferne  sie  eben  lediglich  Rechnungsgrößen
bilden  und  nicht  darauf  abzielen,  im  konkreten  Falle  die
Entschädigung  nach  dem  wirklichen  Schaden  abzumessen.

Nur  ein  derart  angelegtes  Institut,  das  mit  ein  für
allemal  fixierten  Werten  rechnet,  verträgt  sich  mit  dem
summarischen  Forstrügeverfahren.  Sobald  aber  Entschädigungsansprüche
  in  Frage  stehen,  hinsichtlich  derer  die  Frage
über  Rechtsgrund  und  Größe  der  Entschädigung  unmöglich
  von  so  kurzer  Hand  untersucht  und  entschieden  werden
kann  als  es  durch  die  summarische  Natur  des  strafgerichtlichen
  Verfahrens  hedingt  sein  würde  (Motive),  konnte  ein