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Adhäsivprozeß  nicht  mehr  zugelassen  werden,  mußten  vielmehr
  die  privatrechtlichen  Ansprüche  vor  den  Civilrichter
verwiesen  werden,  der  nun  aber  den  Schadensersatz  einheitlich,
  ohne  nach  Wert-  und  Schadensersatz  zu
scheiden,  nach  völlig  freier  Beweiswürdigung  bemißt.
Dies  gilt  ohne  Ausnahme  hinsichtlich  der  FPÜ.,  aber  auch
hinsichtlich  der  FF.,  wenn  der  Beschädigte  dies  bei  Aburteilung
  des  Frevels  beantragt  oder  wenn  der  Frevler
vor  Durchführung  des  Strafverfahrens  stirbt.  Wenn
ReinhardS.  43  in  einem  derartigen  Falle  die  Zuständigkeit
  des  Forstrügegerichtes  annimmt  und  vorschlägt,  nach
dem  Grundsatze  ‚niemand  ungehört  zu  verurteilen“  den
Erben  vorzuladen,  so  ist  das  schon  von  Brater  (S.  132)
als  irrig  bekämpft  worden.  Mit  dem  Tode  des  Frevlers  ist
jedes  Strafverfahren  ausgeschaltet  und  damit  zugleich  der
Adhäsivprozeß  über  die  Entschädigungsfrage.  Dies  ist  natürlich;
  denn  es  war  night  die  ratio  legis,  den  Forstrügegerichten
  schlechthin  eine  Civilgerichtszuständigkeit  zu  verleihen,
  sondern  lediglich  dem  Geschädigten  2  Prozesse  zu
ersparen.  Kann  ein  Strafprozeß  aber  überhaupt  nicht  durchgeführt
  werden,  so  wäre  es  doch  ein  Unding,  ein  Strafgericht
ausschließlich  mit  civilrechtlichen  Fragen  zu  befassen.

Zu  diesen  Fällen,  in  denen  die  Zuständigkeit  des  Civilrichters
  von  Anfang  an  feststeht,  treten  noch  jene,  in  denen
er  erst  nachträglich,  nach  vorausgegangenem  Strafverfahren
mit  der  Entschädigungsfrage  befaßt  wird,  nämlich:  1.  wenn
der  Geschädigte  sich  bei  dem  ihm  vom  Strafrichter  zuerkannten
  Betrage  nicht  beruhigen  will;  2.  wenn  das  Verfahren
  gegen  den  Frevler  wegen  eingetretener  Verjährung
eingestellt  wurde;  3.  wenn  der  Frevler  ungeachtet  seiner
civilrechtlichen  Ersatzverpflichtung  wegen  eines  Strafausschließungsgrundes
  freigesprochen  wurde,  wofür  Art.  61
ein  Beispiel  bietet.

Endet  jedoch  das  vorhergegangene  Strafverfahren,  dem
der  Geschädigte  auch  die  Entschädigungsfrage  unterstellt
hat,  mit  einer  auf  Schuldlosigkeit,  nicht  bloßem  Strafausschließungsgrunde
  beruhenden  Freisprechung  von  Strafe
und  demgemäß  einer  Aberkennung  jedweder  Entschädigung,
so  kann  auch  nachträglich  das  Civilgericht  damit  nicht  mehr