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befaßt  werden;  dies  ergibt  sich  einerseits  aus  dem  gesetzlichen
  Wortlaute  (Art.  67:  Mehrbetrag),  andererseits
aus  der  ratio  legis,  wie  sie  Art.  64  Abs.  2  zu  Grunde  liegt.
Ruft  nämlich  der  Geschädigte  ausdrücklich  eine  Entscheidung
  des  Forstrügegerichtes  über  die  Entschädigungsfrage
an  oder  wird  letzteres  damit  befaßt,  weil  der  Geschädigte
nicht  noch  vor  Aburteilung  des  Frevlers  die  Verweisung  an
das  Civilgericht  beantragt  hatte,  so  wird  dadurch  eine  civilrechtliche
  Kompetenz  des  Forstrügegerichtes  geschaffen.
Diese  Kompetenz  ist  hinsichtlich  der  Höhe  der  Entschädigung
  allerdings  nur  relativ,  nicht  abschließend,  da  letzteres
mit  dem  summarischen  Rügeverfahren  nicht  wohl  harmonieren
  möchte;  hinsichtlich  der  auf  das  Schuldmoment
zurückführenden  Frage  aber,  ob  überhaupt  Entschädigung
zuzubilligen  sei  oder  nicht,  ist  die  Kompetenz  eine  absolute.

Bereits  oben  in  anderem  Zusammenhange  wurde  darauf
  hingewiesen,  daß  die  im  Forstrügeverfahren  zuerkannte
Entschädigung  nicht  reine  wahre  Schadensausgleichung  im
eigentlichen  Sinne  des  Wortes  bezweckt,  vielmehr  auf  festen
Ansätzen  beruht.  Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  dies  in
gewissem  Sinne  dem  Begriffe  der  Reparationspflicht  widerstreitet,
  und  so  die  Normierung  der  Entschädigungsfrage
eine  teilweise  Verwandtschaft  erhält  mit  einem  Institute
unseres  modernen  Rechtes:  der  Buße.

Diese  ist,  um  das  kurz  vorauszunehmen,  weder  Strafe,
wie  sich  das  schon  daraus  ergibt,  daß  z.B.  $  188  Abs.  1
RStGB.  von  der  Erlegung  derBuße,,nebenderStrafe“
spricht,  sie  ist  aber  auch  nicht  bloße  Entschädigung,  denn
sie  bezweckt  eine  über  die  bloße  Reparation  vermögensrechtlicher
  Nachtele  hinausgehende  ‚„Genugtuung  des
Verletzten  für  den  von  ihm  erlittenen  Eingriff  in  seine
Rechtssphäre  überhaupt“  (v.  Liszt  S.  276).

Darin  beruht  die  Analogie  des  forstgesetzlichen  Wertund
  Schadensersatzes.

Er  ist  gleichfalls  durch  den  direkten  Nachweis  eines
Vermögensnachteiles  nicht  bedingt,  insoferne  vom  Forstrügerichter
  schlechthin  auf  die  tarifmäßigen  Wertansätze
zu  erkennen  ist;  dies  geschieht  aber,  wie  bei  der  Buße,  im