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Strafverfahren  nur  dann,  wenn  auf  Strafe  erkannt  wird,
also  neben  der  Strafe.

Daraus  resultiert  weiter  wie  bei  der  Buße,  daß  auch
im  Falle  der  Idealkonkurrenz  auf  Wert-  und  Sohadensersatz
zu  erkennen  ist,  wenngleich  die  ihn  enthaltende  Strafnorm
als  mildere  außer  Betracht  bleibt,  daß  der  Anspruch  auf
Wert-  und  Schadensersatz  nach  den  Grundsätzen  des  Civilrechts
  verjährt,  wenngleich  seine  Geltendmachung  im  Strafprozesse
  durch  die  strafrechtliche  Verjährung  tatsächlich
unmöglich  gemacht  wird  (v.  Liszt  S.  277),  daß  die  mehreren
  Mittäter,  weil  nicht  Strafe  in  Frage  steht,  als  Gesamtschuldner
  für  den  Wert-  und  Schadensersatz  haften  und
sonach  die  Leistung  des  einen  die  übrigen  liberiert,  daß  endlich
  durch  den  gnadenweisen  Erlaß  der  Strafe  die  Entschädigungsfolgen
  nicht  berührt  werden.  Dieser  mannigfachen
  Ähnlichkeit  stehen  auf  der  anderen  Seite  nicht  geringe
  Verschiedenheiten  gegenüber.

Die  Buße  wird  nur  auf  Verlangen  des  Verletzten  zugesprochen
  und  darf  nie  den  geforderten  Betrag  überschreiten
(vgl.  StPO.  $  443—446).  Der  Forstrügerichter  hingegen
spricht  von  Amts  wegen,  soferne  nicht  ein  entgegenstehender
Wille  des  Verletzten  manifestiert  wird,  die  Verpflichtung  zur
Tragung  des  Wert-  und  Schadensersatzes  aus  und  legt  seiner
Bemessung  lediglich  objektive,  feststehende  Sätze  zu  Grunde.
Einem  bestimmten  Verlangen  des  Verletzten  wird  keine  Rechnung
  getragen.  Dem  Dispositionsprinzipe  dort  entspricht
hier  eine  Art  Offizialverfahren.

Die  Buße  umfaßt  sofort  den  gesamten,  unmittelbaren
und  auch  den  mittelbaren  Schaden,  so  daß  die  Geltendmachung
  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches,  eines
etwa  begehrten  ‚plus‘  vor  dem  Civilrichter  ausgeschlossen
ist;  bei  der  Zuerkennung  der  Buße  sind  civilrechtliche  Momente,
  wie  Verzicht  und  Vergleich  zu  berücksichtigen;  im
Falle,  daß  mehrere  Teilnehmer  vorhanden  sind,  kann  der
Verletzte  seinen  Anspruch  auf  Buße  dahin  spezialisieren,
daß  er  sie  nur  von  einem  unter  Freilassung  der  übrigen  begehrt;
  der  Verletzte,  dem  die  Buße  zugesprochen  ist,  muB
die  Rechtskraft  des  Urteils  erlebt  haben  (Olshausen
Bd.  2  S.  715  zu  $  188).