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Die  Eintreibung  der  Buße  endlich  geschieht  nach  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  $  495.

Anders  im  Forststrafverfahren!  Die  Zuerkennung  des
Wert-  und  Schadensersatzes  geschieht  unter  unabänderlichen
  Tarifsätzen,  eine  freie  Beweiswürdigung,  die  den  gesamten
  mittelbaren  und  nicht  direkt  wahrnehmbaern  Schaden
  erfaßt,  gibt  es  wegen  des  summarischen  Verfahrens
nicht;  das  hat  die  natürliche  Folge,  daß  in  allen  Fällen  der
strafrichterlichen  Zuerkennung  endgültige  Bedeutung  mangelt
und  die  Entschädigungsfrage  wegen  des  „plus“  stets  vor
den  Civilrichter  gebracht  werden  kann.  Civilrechtliche  Einreden,
  wie  Verzicht  und  Vergleich,  z.  B.  eines  Forstberechtigten,
  sind  hier  abgeschnitten  und  können  nur  in  einem
gesonderten  civilrechtlichen  Verfahren  auf  Rückersatz  geltend
gemacht  werden  (Rotering  FDG.  S.  56).  Was  die  Einrede
  der  erfüllten  Schadensersatzleistung  betrifft,  wenn  z.  B.
der  Täter  erklärt,  der  größere  Teil  des  gefrevelten  Baumes
liege  noch  im  Walde  und  stelle  er  ihn  zur  Verfügung  des
Geschädigten,  so  gilt  mit  diesem  Vorbringen  eine  Ausnahme,
  insoferne  es  auch  im  summarischen  Forstrügeverfahren
  zur  Geltung  gelangt;  anders  im  preüß.  FDG.,  RoteringS.56.
  Ob  dieser  Zurückempfang  als  voller  Ersatz
zu  betrachten  ist  und  insoweit  jeden  weiteren  Ersatzanspruch
ausschließt  oder  ob  er  nur  in  geringerem  Maße  eine  Wertbegleichung
  darstellt  und  insoweit  dem  Ersatzanspruch  auf
den  Differenzbetrag  zwischen  dem  vollen  Werte  und  dem
Minderwerte  des  Zurückempfangenen  nicht  entgegensteht,
ist  stets  quaetio  facti  (Mot.  2.  2.  Entw.  1851  zu  Art.  40-65).

Anders  als  bei  der  Buße  ferners  haftet  jeder  Teilnehmer,
  mag  er  auch  bloßer  Gehilfe  sein,  solidarisch  mit
den  übrigen  für  den  Wert-  und  Schadensersatz;  eine  Freilassung
  einzelner  a  priori  ist  unstatthaft,  woraus  aber  nicht
geschlossen  werden  darf,  der  Wertersatz  enthalte  zugleich
ein  Strafelement  ‚in  sich“,  wie  dies  Zıiebarth  S.  376
tut,  der  es  für  richtiger  hält,  jedem  Verurteilten  gesondert
den  vollen  Wertersatz  aufzuerlegen.

Der  Verpflichtung  zur  Buße  wohnt  ferner  ein  gewisses
persönliches  Moment  inne.