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Stirbt  der  Täter,  so  geht  sie  nicht  ohne  weiteres  auf
den  Nachlaß  über,  sie  belastet  vielmehr  den  Erben  nur  dann,
wenn  sie  noch  bei  Lebzeiten  des  eigentlichen  Schuldigen
rechtskräftig  festgesetzt  wurde.  Anders  natürlich
bei  den  Entschädigungen!  Die  Schadensersatz-Obligation
ist  zunächst  nicht  gegen  die  Person  des  Täters,  sondern
gegen  sein  Vermögen  gerichtet.  Aus  dieser  Vermögensmasse
heraus,  in  der  zunächst  die  Valuta  des  einem  anderen  zugefügten
  Schadens  steckt,  muß  der  Vermögensausgleich
stattfinden.  Es  hat  deshalb  nicht  das  mindeste  Auffällige
an  sich,  wenn  Art.  71  bezw.  Art.  15  ‚die  Verbindlichkeit
zur  Zahlung  der  Entschädigung  auf  den  Nachlaß‘  übergehen
  lassen,  gleichviel  ob  ein  rechtskräftig  gewordenes
Erkenntnis  vorliegt  oder  nicht.  Ist  eine  Verurteilung  des
Täters  erfolgt,  dieselbe  aber  zu  seinen  Lebzeiten  nicht  mehr
rechtskräftig  geworden,  dann  ist  kein  Grund  ersichtlich,
warum  der  Ausspruch  im  Entschädigungspunkte  nicht  die
Erben  verpflichten  soll;  in  einem  solchen  Falle  müssen
dann  allerdings,  worauf  Roth  S.  381  hinweist,  den  Erben
die  gegen  das  Erkenntnis  noch  zulässigen  Rechtsmittel  eingeräumt
  werden.

Wie  Schwaiger  S.  87  mit  Recht  hervorhebt,  ist
es  belanglos,  ob  überhaupt  ein  Rechtsstreit  zur  Zeit  des
Todes  des  Täters  anhängig  gewesen  ist  oder  nicht.  Im  letzteren
  Falle,  sowie  auch  dann,  wenn  der  Täter  nach  Einleitung
  eines  Strafverfahrens,  aber  vor  der  Erlassung  eines
Urteils  stirbt,  klagt  eben  der  Geschädigte  von  vorneherein
gegen  die  Erben  auf  Schadensersatzleistung  und  zwar
vor  den  Civilgerichten,  da  ja  zu  einer  strafrichterlichen
Tätigkeit  kein  Anlaß  mehr  gegeben  ist.

Ein  letztes  Moment  endlich,  das  das  forstgesetzliche
Schadensersatzinstitut  von  dem  Wesen  der  Buße  unterscheidet,
  ruht  darin,  daß  die  Vollstreckung  des  Wertersatzes
nicht  nach  den  civilprozessualen  Normen  über  Zwangsvollstreckung
  aus  rechtskräftigen  Urteilen  vor  sich  geht,  also
nicht  in  den  Händen  der  Parteien  liegt,  sondern  ex  officio
betätigt  werden  muß  (Art.  178  des  diesrh.  FG.;  Art.  87  ff.
des  pfälz.  FG.).