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Die  übrigen  Abweichungen,  wie  sie  z.  B.  das  rentamtliche
  Vollstreckungsverfahren  mit  sich  bringen,  können  in
dieser  Abhandlung  wegen  ihres  überwiegend  prozessualen
Charakters  außer  Betracht  bleiben.  -—

Gehen  wir  nun  zum  pfälz.  FStG.  über,  so  findet  man,
daß  das  Institut  der  Entschädigung  ganz  wie  im  diesrh.
FStG.  geregelt  (Art.  12,  14)  ist.  Der  Umstand,  daß  der
Entschädigung  bei  FPÜ.  nicht  besonders  gedacht  ist,  kann
bei  der  ganzen  Anlage  und  Tendenz  des  pfälz.  FStGB.  nicht
wundernehmen.

Im  übrigen  gelangen  wir  bezüglich  der  FPÜ.  zum
gleichen  Resultat  wie  im  diesrh.  FG.:  Die  FPÜ.  qualifizieren
  sich  als  unerlaubte  Handlungen,  deren  civilrechtliche
Folgen  nunmehr  vom  allgemeinen  bürgerlichen  Rechte  normiert
  sind.  Dies  schließt  in  sich  die  alleinige  Zuständigkeit
der  Civilgerichte,  wobei  übrigens  der  Kompetenz  der  Forstrügegerichte
  die  gleichen  Erwägungen  widerstreiten  würden,
wie  sie  von  den  Motiven  im  diesrh.  FG.  zur  Begründung
der  alleinigen  Zuständigkeit  der  Civilgerichte  für  die  Bemessung
  der  durch  FPÜ.  veranlaßten  Entschädigungsfragen
herangezogen  werden  (vgl.  Mot.  d.  2.  Entw.  zu  Art.  55).

Nach  diesen  Erläuterungen  über  die  Natur  des  Entschädigungsmomentes
  gelange  ich  zu  einem  der  wichtigsten
und,  wie  ich  gleich  bemerken  will,  der  eigenartigsten  Institute
  des  modernen  Rechtes,  nämlich  der  Civilverantwortlichkeit.


8  8.
Die  Civilverantwortlichkeit  des  bayerischen  Forstrechtes.
A.  Allgemeines.

Die  gesetzlichen  Unterlagen  dieser  Materie  ruhen  ın
Art.  69  bezw.  70  des  rechtsrh.  und  Art.  13  des  linksrh.  FG.,
auf  deren  Wortlaut  ich  hierher  Bezug  nehme.

Eine  dem  Art.  70  des  rechtsrh.  FG.  .analoge  Sonderbestimmung
  für  FPÜ.  findet  sich  im  pfälz.  FStG.  nicht  vor,
was  aber  für  die  Frage  nach  dem  Umfang  der  Haftung  in
der  Pfalz,  wie  später  zu  zeigen  sein  wird,  nebensächlich  ist.

„Civilverantwortlichkeit‘  ist  die  Bezeichnung  des  bayer.,
„Strafhaftung““  die  des  preuß.  Forstgesetzgebers  für  dieses