—  1383  —

singuläre  Haftungsinstitut,  das  sich  auch  in  den  verschiedensten
  außerbayerischen  Gesetzgebungen  vorfindet  1°).

Singulär  habe  ich  dieses  Institut  genannt,  weil  es  bei
gewissen  Delikten  unmittelbar  an  die  Straftat  einer  Person
eine  ‚Haftung  Dritter‘  knüpft,  so  daß  ohne  weiteres  mehrere
Personen,  ohne  als  Teilnehmer  zu  erscheinen,  dem  staatlichen
  Strafanspruche  verfangen  sind.  Das  führt  uns  zu
der  vielumstrittenen  Frage  nach  dem  Rechtsgrunde
des  Haftungsinstitutes.

Drei  verschiedene  Auffassungen  sind  über  den  rechtlichen
  Charakter  der  Haftung  dritter  Personen  im  Rahmen
des  Strafrechtes  vertreten,  derer  im  folgenden  zur  besseren
Würdigung  des  uns  speziell  interessierenden  Institutes  der
Civilveranitwortlichkeit  vorerst  gedacht  sein  möge.

I.  Die  Strafrechtstheorie.

Von  dem  Gedanken  ausgehend,  daß  in  all’  den  Fällen,
in  denen  Dritte  für  Delikte  gewisser  Personen  haftbar  gemacht
  werden,  öffentlich-kriminelle  Zwecke  in
Frage  stehen,  insofern  einerseits  der  staatliche  Strafanspruch
gegen  den  Täter  unter  allen  Umständen  realisiert,  andererseits
  besonders  häufig  auftretenden  Delikten  in  energischer
Weise  gesteuert  werden  soll,  erklärt  die  kriminalistische
Theorie  die  Haftung  als  Strafe.  Ist  sie  aber  Strafe,  so  müßte
auch  für  sie  die  summa  lex  jeglichen  Strafrechtes  gelten:
„Keine  Strafe  ohne  Schuld!“

Die  Anhänger  der  Strafrechtstheorie  verkennen  zwar
nicht,  daß  der  gesetzliche  Wortlaut  in  vielen  Fällen  eine
Schuld  nicht  zu  erfordern  scheint,  halten  aber  gleichwohl
an  ihrer  doktrinellen  Auffassung  fest.  Und  so  interpretiert
diese  Theorie  in  alle  Tatbestände,  die  eine  Haftung  dritter
Personen.  statuieren,  eine  Verschuldung  hinein,  und  zwar  je

10)  Preuß.  Forstdiebstahlsgesetzz  &amp;  11;  Vereinszollgesetz  vom
11.  Juli  1869  8  153;  Branntweinsteuergesetz  vom  8.  Juli  1869  8  66;
Branntweinsteuergesetz  vom  24  Juni  1887  8  32;  Zuckersteuergesetz  vom
27.  Mai  1896  (6.  Januar  1903)  8  58;  Tabaksteuergesetz  vom  16.  Juli  1879
8  43;  Spielkartenstempelgesetz  vom  3.  Juli  1878  $  18,  Schaumweinstenergesetz
  vom  9.  Mai  1902;  Brausteuergesetz  vom  31.  Mai  1872  8  38;  Bayr.
Malzaufschlaggesetz  vom  8.  Dezember  1889  Art.  52  und  sonstige  fiskalische
  Gesetze.