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Die  Würdigung  der  kriminalistischen  Auffassung  ergibt
  Folgendes:  Angenommen  das  Gesetz  präsumiere
auf  Seiten  des  Haftbaren  eine  Verschuldung,  etwa  eine
culpa  in  eligendo  oder  bei  der  Aufsicht  über  die  Gewaltunterworfenen,
  so  würde  die  unabweisbare  Folge  eine
selbständige  Bestrafung  des  Dritten  sein;  persönliche
Momente,  die  die  Strafbarkeit  des  eigentlichen  Täters  erhöhen
  oder  mindern  oder  gar  ausschließen,  könnten  unmöglich
  eine  Rückwirkung  auf  die  Strafbarkeit  des  Haftbaren
ausüben,  denn  der  höchstpersönliche  Charakter  der  Strafe
muß  eine  Übertragung  der  Strafklage  von  vorneherein  ausschließen,


Ingleichen  würde  es  nicht  verständlich  sein,  warum
die  sämtlichen  geltenden  Gesetzgebungen,  in  denen  das  Haftungsinstitut
  sich  vorfindet,  den  Gewalthaber  nur  mit  rein
vermögensrechtlichen  Nachteilen  belegen,  während  im  Falle
seiner  Zahlungsunfähigkeit  die  eventuelle  Freiheitsstrafe
nicht  an  ihm  vollstreckt  wird,  sondern  nunmehr  wieder  auf
den  eigentlichen  Täter  überspringt.

Diese  Anomalien  einerseits,  wie  die  strenge  Abhängigkeit
  der  Haftung  des  Gewalthabers  von  rein  bürgerlichen
und  familiären  Verhältnissen  anderseits  sprechen  eher  zu
Gunsten  der  civilistischen  Interpretation,  die  besonders
innerhalb  der  bayer.  Forstgesetzgebung  zur  Blüte  gelangt  ist.

Hier  im  Bereiche  dieser  allgemeinen  Erwägungen
über  das  Haftungsinstitut  ist  noch  nicht  der  Ort,  auf  die
Momente  näher  einzugehen,  die  für  oder  gegen  die  civilistische
  Konstruktion  der  speziell  bayer.  Civilverantwortlichkeit
  sprechen.

Hier  soll  der  civilistischen  Auffassung  nur  ein  Moment
generellen  Charakters  entgegengehalten  werden,  ein
Moment,  das  besonders  von  Reuß  in  seiner  Abhandlung
S.  67  scharf  herausgearbeitet  worden  ist.  Gemeint  ist  der
tiefliegende  Gegensatz  zwischen  Schadensersatz  und  Strafe.

Der  Schadensersatz  bezweckt  die  Ausgleichung  der
vermögensrechtlichen  Nachteile,  die  jemand  durch  die  Handlung
  eines  anderen  erlitten  hat.

Die  Strafe  hingegen  bedeutet  die  Sühne  des  offenkundig
  manifestierten  ungesetzlichen  Willens.  Dort  ist  die