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Rechtssphäre  einer  Privatperson,  hier  die  vom  Staate  im
Interesse  der  Allgemeinheit  gegebene  Verhaltensnorm  verletzt.
  Dort  sind  es  privatrechtliche,  hier  Ööffentlich-rechtliche
  Beziehungen,  die  das  Delikt  auslöst.  Kann  hier  die
Mißachtung  des  gesetzlichen  Willens  nur  dadurch  ausgeglichen
  und  das  im  Rechtsbewußtsein  der  Allgemeinheit
entstandene  Verlangen  nach  Vergeltung  nur  dadurch  ausgesöhnt
  werden,  daß  gerade  der  Täter  leidet,  so  ist  es  dort
dem  Verletzten  eine  Frage  nebensächlicher  Art,  woher  ihm
Ersatz  wird;  es  bedeutet  ihm  keinen  Unterschied,  ob  der
frühere  Zustand  seiner  vermögensrechtlichen  Sphäre  durch
den,  der  sie  verletzt  hat,  oder  durch  eine  dritte  Person
wiederhergestellt  wird!'),  Wohl  mag  es  deshalb  zulässig

11)  Dies  gilt  namentlich  auch  für  Poetsch,  der  erst  in  neuester
Zeit  das  Institut  der  subsidiären  Haftung  monographisch  behandelt  hat.
Das  von  ihm  gewonnene  Resultat  lautet:  „Die  subsidiäre  Haftung  für
fremde  Geldstrafen  ist  ihrer  Natur  nach  eine  Öffentlich-rechtliche,  im
wesentlichen  analog  den  diesbezüglichen  civilrechtlichen  Vorschriften  zu
behandelnde  gesetzliche  Bürgschaft“.

Wenn  Poetsch  zur  Begründung  auf  $  1  Abs.  II  des  Preuß.  Jagdscheingesetzes
  vom  31.  Juli  1895  verweist,  wo  es  heißt,  daß  Ausländern
der  Jagdschein  nur  gegen  geeignete  Bürgschaft  erteilt  werden  könne  und
daß  dieser  Bürge  für  die  gegen  den  Jagdscheinempfänger  auf  Grund  des
Gesetzes  erkannten  Strafen  hafte,  so  trifft  dieses  Analogon  nicht  das
Richtige.  Dort  im  Jagdscheingesetze  handelt  es  sich  um  freiwillige
Bürgschaftsleistung  und  läßt  sich  hiegegen  allerdings  nichts  einwenden,
denn  der  freiwillige  Bürge  vermeint  allerdings  nichts  weiter  als  eine
gewöhnliche  Geldschuld  zu  bürgen  und  tritt  für  ihn  der  Strafcharakter
  völlig  zurück.  Das  Bild  ändert  sich  aber  sofort,  sobald  der
Gesetzgeber  von  sich  aus  eiue  Bürgschaftsleistung  statuiert!  Da  muß
dann  genau  zugesehen  werden,  wofür  gehaftet  werden  soll.  Schafft  sich
der  Staat  für  hinterzogene  Steuern  einen  Bürgen,  —  worauf  auch  Poetsch
verweist,  —  so  geht  das  noch  an;  der  Gesetzgeber  dehnt  dann  eben  die
im  Civilrechte  sich  findende  Haftung  für  fremde  Schuld  auf  das  öffentlichrechtliche
  Gebiet  aus.  Das  Gleiche  für  die  Geldstrafe  gelten  lassen
zu  wollen,  ist  undenkbar;  die  Verurteilung  zur  Zahlung  einer  Geldsumme
ist  bewußte  Zufügung  eines  rein  persönlichen  Übels.  Daß  sie  in  der
Konstituierung  einer  Obligation  besteht,  ist  rein  zufälliger  Art.  Mit
Recht  erklärt  deshalb  Kohler  im  Archiv  für  StrR.  und  StrPr.  49  3.  180,
daß  eine  Geldstrafe  nicht  durch  einen  Dritten  vertreten  oder  gebürgt
werden  könne.  Dies  auch  gegen  Binding.

Die  Abhandlung  von  Poetsch  bringt  übrigens  keinen  neuen  Gedanken!
  Das  hauptsächlich  von  Beling  konstruierte  publizistische

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