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sein,  dort,  wo  es  sich  um  vermögensrechtliche  Folgen  handelt,
  eine  dritte  Person  in  Analogie  der  bestehenden  civilrechtlichen
  Haftungen,  für  die  eingetretenen  Schädigungen
haftbar  zu  machen  !?).  Diese  Haftung  des  Gewalthabers  aber
in  Weiterentwicklung  der  rein  civilrechtlichen  Haftung  auszudehnen
  auf  die  vom  Täter  gegenüber  dem  Staate  verwirkte
  persönliche  Sühne,  würde  eine  Verkennung  des  oben
dargelegten  fundamentalen  Unterschiedes  bedeuten.

IV.  Die  Mittelmeinung.

Eine  Mittelmeinung  endlich  will  das  Institut  der  Civilverantwortlichkeit
  als  ein  ‚eigentümliches  Produkt  positiver
Gesetzgebung  erklären,  das  weder  in  den  allgemeinen  strafrechtlichen
  noch  in  den  civilrechtlichen  Grundsätzen  über
die  Haftung  für  fremde  Handlungen  seine  Begründung
findet“  (Loebe  S.  139).  Hierher  gehört  auch  Wiesinger,
  der  zu  $  153  des  Vereinszollgesetzes  bemerkt,  es
handle  sich  um  ein  eigentümliches  Produkt  der  Zollgesetzgebung,
  eine  Strafeohne  kriminalistisches
Verschulden‘.

Mit  diesen  Worten  hat  Wiesinger  bereits  die  erste
Bresche  in  das  Fundament  der  kriminalistischen  Theorie:
„Keine  Strafe  ohne  Schuld‘  gelegt.

Forderungsrecht,  das  an  Stelle  des  staatlichen  Strafanspruches
treten  soll,  hater  verbunden  mit  dem  Binding’schen  Gedankengang  über
die  Bürgschaft.  Wenn  Poetsch  von  einer  öffentlich-rechtlichen  Bürgschaft
spricht,  so  ist  damit  vorerst  nicht  viel  gesagt,  denn  auch  das  kriminelle
Recht  gehört  in  die  Sphäre  des  ius  publicum.  Darüber  sind  sich  ja
doch  auch  die  Vertreter  der  civilistischen  Theorie  einig,  daß  die  subsidiäre
Haftung  für  Geldstrafe,  mögen  sie  nun  von  einer  publizistischen  Geldschuld
sprechen  oder  nicht,  nur  dem  öffentlichen  Rechte  (meist  Finanzrechte)
angehören  kann.  Die  Streitfrage  ist  eben  die,  ob  krimineller  oder  ob
civilistischer  Einschlag  der  Charakter  der  Haftung  ist.  —  Interessant
ist,  daß  auch  Poetsch  in  seiner  Schlußbetrachtung  (S.  158)  de  lege
ferenda  erklärt,  die  subsidiäre  Haftung  müsse,  da  man  ihrer  auch  im
geltenden  Rechte  nicht  ohne  weiteres  entbehren  könne,  als  Strafe  für
nachlässige  Aufsicht  ausgestaltet  werden.

12)  Vergl.  hiezu  $  4  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1908,
wonach  der  Käufer  einer  aufzuforstenden  Waldfläche  dem  Staate  für  die
Kosten  der  vom  Forstamte  bewirkten  Wiederaufforstung  auch  dann
haftet,  wenn  er  nicht  strafbar  ist.  —