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V.  Die  Oetkersche  Garantenhaftung.

Daß  es  sich  hier  nicht  lediglich  um  ein  singuläres
  Rechtsgebilde  innerhalb  des  Vereinszollgesetzes  handelt,
  daß  hier  vielmehr  ein  rechtsgeschichtliches  Institut  mit
selbständiger  Bedeutung  in  Frage  steht,  hat  zuerst  Detker
nachgewiesen.  Er  hat  gezeigt,  daß  allen  Haftungsfällen  des
geltenden  Rechtes,  mögen  sie  sich  in  Civil-  oder  in  Strafgesetzen
  finden,  ein  einheitlicher  Grundgedanke,  ein  wahres
System  zugrunde  liege,  nämlich  das  der  Garantie.  „Der
Gesetzgeber  glaubt,  um  mich  der  Worte  Oetkers  zu
bedienen,  sein  Ziel,  bestimmte  Schädigungen  vom  Rechtsgebiete
  fern  zu  halten,  am  sichersten  und  in  möglichst  weitem
Umfange  dadurch  zu  erreichen,  daß  er  neben  den  möglichen
  Tätern  und  Teilnehmern  bestimmte  andere  Personen
an  dem  Unterbleiben  der  Handlungen  oder  Unterlassungen
interessiert,  indem  er  auch  ihnen  unbedingt  oder  unter  bestimmten
  Voraussetzungen  Rechtsfolgen,  eine  Einbuße  an
Rechtsgütern  in  Aussicht  stellt,  wenn  jene  Handlungen  geschehen“
  (Oetker  S.  9).  Diesen  reinprävenierenden
  Zweck  setzt  der  Gesetzgeber  in  zweierlei  Weise  durch.
Entweder  stellt  er  für  den  Haftbaren  direkt  eine  Gebotsnorm
  auf,  dahin  lautend,  er  solle  verhindern,  daß  eine  bestimmte
  Person  die  und  die  Handlung  begehe;  oder  er  knüpft
unmittelbar  an  die  Rechtsverletzung  einer  bestimmten  Person,
  also  lediglich  an  diesen  objektiven  Tatbestand  die
Verantwortlichkeit  einer  dritten  Person,  ohne  ihr  jedoch  eine
bestimmte  Hinderungspflicht  aufzuerlegen.  Handelt  es  sich
im  erstgedachten  Falle  um  eine  selbständige  Verletzung  der
gesetzlich  auferlegten  Überwachungs-  und  Hinderungspflicht,
also  um  materielles  Delikt  mit  den  Voraussetzungen  und
Wirkungen  der  allgemeinen  Delikte,  so  wird  hier  der  prävenierende
  Zweck  in  der  Weise  erreicht,  daß  der  Gesetzgeber
  dem  Verantwortlichen  zunächst  zwar  keine  bestimmten
Überwachungsvorschriften  gibt,  ihm  aber  gleichwohl  indirekt
einen  wirksamen  Anstoß  gibt,  sua  sponte  eine  umfassende  Aufsicht
  zur  Verhinderung  jeglichen  Deliktes  seitens  seiner  Gewaltunterworfenen
  zu  betätigen.  Dort  beruht  das  den
Dritten  treffende  Rechtsübel  auf  dem  Prinzipe  der  Vergeltung,
  hier  auf  dem  Abschreckungsgedanken,  insoferne  der