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Gewalthaber  durch  die  Möglichkeit  seiner  Haftung  aufs  lebhafteste
  interessiert  wird,  jedwedes  Delikt  seiner  Gewaltunterworfenen
  hintanzuhalten.

Oetker  hat  dieses  Garantiesystem  aus  dem  geltenden
  Rechte  herausgearbeitet,  und  zwar  im  Anschluß  an  eine
Gegenüberstellung  von  $  361  Ziff.  9  RStGB.  und  $  13  des
preuß.  Gesetzes  betr.  die  Rheinschiffahrtsgerichte  vom
8.  März  1879.

Beide  Bestimmungen  machen  den  Gewalthaber  unter
bestimmten  Voraussetzungen  haftbar;  während  $  361  Ziff.  9
RStGB.  den  Nachweis  des  Verschuldens  erheischt,  knüpft
sich  dort  die  Haftung  des  Schiffsherrn  an  rein  objektive
Voraussetzungen.

Zwar  spielt  auch  bei  dieser  formellen  Haftung  das
Schuldmoment  mitunter  eine  Rolle,  insofern  ın  vielen  Fällen
dem  Garanten  die  Möglichkeit  eingeräumt  wird,  sich  von
der  Haftung  durch  den  Nachweis  seiner  Unschuld  zu  befreien;
  irrig  wäre  es  aber  nach  Oetker,  diesen  Nachweis
als  Gegenbeweis  gegen  eine  angebliche  Schuldpräsumption
aufzufassen.  Es  ist  vielmehr  selbst  in  derartigen  Fällen,
die  der  Möglichkeit  einer  Verschuldung  durch  die  Zulassung
eines  Exkulpationsbeweises  Rechnung  tragen,  daran  festzuhalten,
  daß  a  priori  eine  Schuldpräsumption  nicht  anzunehmen
  ist,  denn  derartige  Schuldpräsumptionen,  mögen  sie
auch  nur  praesumptiones  juris  sein,  widerstreiten  dem  Offizialprinzipe
  des  Strafprozesses,  wonach  dem  Angeklagten  vom
Vertreter  der  staatlichen  Strafklage  sein  Unrecht  nachgewiesen
  werden  muß.

Die  wahre  Natur  eines  derartigen  Exkulpationsbeweises
ist  vielmehr  die:  es  soll  nicht  eine  auf  Verschulden  gehende
Präsumption  widerlegt  und  festgestellt  werden,  daß  der  Gewalthaber
  seiner  Aufsichtspflicht  genügt  hat,  sondern  der
durch  rein  objektive  Momente  gegebene  Garantieanspruch
  soll  zum  Erlöschen  gebracht  werden,  wenn  in  der
Person  des  Garanten  gewisse  Voraussetzungen  gegeben  sind.
Das  subjektive  Moment  tritt  erst  ex  post  auf  und  darf
keinesfalls  rückschließend  in  den  rein  objektiven  Tatbestand
hinein  interpretiert  werden.  Wie  im  RStGB.  der  staatliche
Anspruch  auf  Strafe  durch  einzelne  Gründe  ausgeschlossen