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wird,  so  auch  hier  der  Garantieanspruch.  Das  Wesentliche
ist  sonach,  daß  auch  in  derartigen  Mittelfällen  die  Verschuldung
  nicht  Tatbestandsmerkmal,  nicht  —  wie  bei  der  materiellen
  Haftung  —  Voraussetzung  des  Garantenanspruches
ist,  sondern,  wie  Reuß  in  seiner  äußerst  interessanten
Schrift  S.  83  eingehend  dartut,  lediglich  legislatives  Moment;
m.  a.  W.  die  Erwägung,  daß  der  Gewalthaber  wohl  in
den  meisten  Fällen  an  den  Delikten  seiner  Gewaltunterworfenen
  durch  mangelhafte  Aufsichtführung  partizipiert,
hat  den  Gesetzgeber  veranlaßt,  schlechthin  eine  Haftung
des  Gewalthabers  aufzustellen,  ohne  dem  Schuldmoment  im
Tatbestand  Rechnung  zu  tragen.

Es  sind  aber  nicht  allein  praktische  Erwägungen,  die
der  Oetker’schen  Theorie  den  Vorzug  vor  den  weiter
oben  gestreiften  Anschauungen  geben;  diehistorische
Entwicklung  der  Haftung  dritter  Personen  streitet  nicht
minder  für  die  Annahme  der  von  einem  Verschulden  abstrahierenden
  Garantie.

Das  System  der  Garantenhaftung  gehört  den  ältesten
Rechtgebilden  an;  der  Boden,  aus  dem  es  erwachsen,  ist
der  altgermanische  Geschlechter-Verband'!®)

Die  Zusammengehörigkeit  der  einzelnen  germanischen
Stämme  ruhte  lediglich  auf  dem  Familienverbande,  an  dessen
Spitze  der  Hausherr  stand.  Weib,  Kinder  und  Sklaven
sind  seine  Gewaltunterworfenen,  unterstehen  seiner  ausschließlichen
  Jurisdiktion.  Diesem  weitgehenden  Subjektionsverhältnisse
  entsprach  als  natürliche  Folge  die  Vertretungsverbindlichkeit
  des  Hausherrn.  Ein  Unrecht,  das
dem  einzelnen  Familiengliede  zugefügt  wird,  ist  in  erster
Linie  dem  Vertreter  des  Familienverbandes  zugefügt,  denn
er  verfügt  ja  einzig  und  allein  über  Tod  und  Leben  seiner
Angehörigen;  dem  Hausherrn  sind  die  Bußen  und  Kompositionen
  zu  zahlen,  denn  er  rächt  das  Unrecht.  Darum
'aber  muß  er  andrerseits  auch  eintreten  für  die  von  seinen
Gewaltunterworfenen  Anderen  zugefügten  Rechtsverletzungen
Ist  der  Hausherr  berechtigt,  nach  freiem  Ermessen  seinen
Familienangehörigen  gewisse  Handlungen  zu  gebieten  oder
zu  verbieten,  so  erscheint  es  billig,  im  rechtlichen  wie  wirt-—

  m.

13)  Näheres  bei  Poetsch,  S.  5  ff.