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schaftlichen  Verkehre  die  Gewaltunterworfenen  als  handlungsunfähige
  Personen  anzusehen  und  sämtliche  Rechtsfolgen
unmittelbar  in  der  Person  des  Gewalthabers  entstehen  zu
lassen.  Die  Handlungen  der  Familienangehörigen  sind
rechtlich  Handlungen  des  Hausherrn;  wie  ihm  nun  jedweder
  Rechtserwerb  der  Seinen  ipso  jure  zufällt,  so  ist  es
nur  gerecht,  daß  er  auch  den  ‚bösen  Tropfen“  leide,  daß
er  durch  unerlaubte  Handlungen  der  Seinen  direkt  verhaftet
werde.

Im  späteren  Sippenverbande  wirkt  diese  alte  Vertretungsidee
  unverändert  fort,  nur  daß  in  die  Machtrolle
des  Hausherrn  der  Verband  der  Sippe  tritt.  Die  Geschlechtsgenossenschaft
  nimmt  sich  in  Krieg  und  Frieden  der  Sippgenossen
  an;  sie  muß  aber  auch  solidarisch  mit  HeranziehungderSchuldlosen
  einstehen  für  die  Rechtsverletzungen
  eines  der  Genossen.

Im  Laufe  der  Jahrhunderte  hat  mit  dem  Verschwinden
der  selbständigen  Bedeutung  derartiger  Verwandtschaftsverbände
  das  Institut  der  Haftung  mehr  und  mehr  seine
Bedeutung  verloren,  aber  erloschen  ist  es  nicht.  Wohl  hat
man  im  Bereiche  der  allgemeinen  Strafgesetzgebung  es  als
einen  der  fundamentalsten  Sätze  aufgestellt,  die  strafrechtliche
  Verantwortung  einer  Person  auf  ihr  eigenes  Verschulden
zu  stellen;  im  Polizeirechte  aber  hat  man  jene  alte
Haftung  wieder  aufgenommen  und  fortentwickelt,  erwies  sie
sich  doch  gerade  hier  als  ein  vorzügliches  Mittel,  gegen
zunehmende  Rechtsgefährden  prävenierend  zu  wirken.
So  finden  wir  das  Haftungsinstitut  wieder  wie  im  geltenden
allgemeinen  bayer.  PStG.  (Art.  122),  so  auch  im  Forstpolizeirechte
  in  den  bereits  weiter  oben  wörtlich  angeführten  Artikeln
  69  und  70,  zu  deren  Würdigung  ich  nunmehr  übergehe.

B.  Artikel  69  und  70  des  diesrheinischen  Forstgesetzes,  ihre  innere
Wesensverschiedenheit,  sowie  die  Auffassung  der  Judikatur.

Es  besteht  ein  tiefer  innerer  Gegensatz  der  legislativen
Erwägungen,  die  den  Gesetzgeber  bestimmten,  das  Haftungsinstitut
  sowohl  für  FF.  wie  für  FPÜ.  aufzunehmen.  Er
ist  kurz  gesagt  folgender:

Zwar  setzt  bei  FF.  wie  bei  FPÜ.  die  Haftung  der
Gewalthaber  unmittelbar  an  dasselbe  bürgerlich-familiäre