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Gewaltverhältnis  an;  während  jedoch  bei  Art.  69  diese  Haftung
  entfällt,  wenn  der  Gewalthaber  den  Beweis  liefert,  daß:
er  nicht  imstande  war,  den  Frevel  zu  verhindern,  ist  hier
bei  Art.  70  von  ihm  nachzuweisen,  daß  die  Übertretung
ohnesein  Vorwissen  geschah.

Verständlich  wird  der  zwischen  beiden  Negativen  obwaltende
  Gegensatz  erst  dadurch,  daß  man  zur  Interpretation
  die  Bestimmung  des  Art.  79  Abs.  2  des  bei  Erlassung
der  bayer.  Forstgesetze  gültigen  allgemeinen  bayer.  StGB.
vom  Jahre  1813  heranzieht,  da  der  Begriff  des  „Vorwissens‘“
eine  dem  genannten  Gesetzbuche  eigene  technische  Bezeichnung
  bildet.  Am  angeführten  Orte  heißt  es:

„Wenn  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  von  einem
noch  unter  ihrer  Gewalt  stehenden  Minderjährigen,  oder  der
Ehemann  von  seiner  Ehegattin  das  Vorhaben  eines  Verbrechens
  gewußt  und  sich  erwiesenermaßen  der  in  ihrer
Macht  habenden  Mittel,  dem  Verbrechen  eigenmächtig  zuvorzukommen,
  dasselbe  zu  erschweren  oder  zu  verhindern
nicht  bedient  haben,  so  sind  sie  nach  vorangehendem  Strafgesetze
  (Art.  78)  zu  beurteilen‘“!®),

Nach  dieser  Bestimmung  machte  sich  aber  der  ‚‚vorwissende“‘
  Gewalthaber  eines  Vergehens  der  Beihilfe
im  dritten  Grade  schuldig.

Aus  dieser  Bedeutung  des  Begriffes  ‚Vorwissen‘‘  im
Zusammenhalte  mit  der  oben  gedachten  Negative  folgert
nun  die  einschlägige  bayer.  Judikatur,  daß  bei  Art.  70  auf
Seite  des  Gewalthabers  eine  Art  Beteiligung  am  Delikte,
  nämlich  intellektuelle  Urheberschaft  präsumiert  werde,
und  deshalb  hier  die  Haftung  in  wirkliche  Strafe  übergegangen
  sei.  An  die  Stelle  der  Civilverantwortlichkeit,
d.  h.  der  subsidiären  Haftung  für  die  Folgen  eines  von
einem  anderen  begangenen  Deliktes  sei  hier  alleinige  ausschließende
  Bestrafung  des  Gewalthabers  für  dessen
Beteiligung  am  Delikte  getreten.  Nur  bei  Art.  69  handle
es  sich  um  einen  echten  Haftungsfall,  beruhend  auf  dem
Gedanken,  daß  die  gewalthabende  Person  vermöge  ihrer
übergeordneten  Stellung  befähigt  und  auch  rechtlich  verpflichtet
  sei,  die  ihr  unterstellten  Personen  gehörig  zu  über-14)

  Vergl.  hiezu  als  Analogon  $  139  des  RStrGB.