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wachen  und  innerhalb  der  Schranken  des  rechtlich  Erlaubten
  zu  bewahren.

Die  bayer.  Judikatur  hat  somit  bei  Art.  69  wie  bei
Art.  70  das  lediglich  in  der  Negative  sich  vorfindende  subjektive
  Moment  in  den  Tatbestand  als  positiv  präsumierte
  Verschuldung  hineininterpretiert.  Dort  sei
die  Aufsichtspflicht  zum  mindesten  fahrlässig  verletzt,
  hier  habe  sich  der  Gewalthaber  dolose  am  Delikt  b  eteiligt;
  diese  Verschuldungen  ließen  es  als  begründet
erscheinen,  daß  man  den  Gewalthaber  dort  für  die  Frevel
seiner  Untergebenen  verantwortlich  mache,  hier  ihn  selbständig
  in  Strafe  nehme,  um  dadurch  der  Zunahme  von
FF.  bezw.  FPÜ.  zu  steuern.  Die  Auffassung  der  bayer.
Rechtsprechung  ist  somit  in  beiden  Fällen  von  Schuldpräsumptionen
  geleitet,  mag  sie  auch  stets  mit  Nachdruck
darauf  hinweisen,  daB  es  sich  eigentlich  nur  um  eine  dem
Civilrecht  angehörende  Haftung  handle.  Das  Haftungsinstitut
  ist  nach  der  bayer.  Judikaturin  beiden  Fällen
zusammengehalten  durch  ein  Verschuldungsmoment  und
somit  kriminellen  Charakters,  wenn  auch  _  civilrechtlichen
Ursprungs.

C.  Die  forstgesetzliche  Zivilverantwortlichkeit  ist  reine  6larantenhaftung,
  nachgewiesen  aus:

a)  der  historischen  Entwicklung  der  Zivilverantwortlichkeit.

Ein  kurzer  Rückblick  auf  die  Modalitäten,  unter
denen  Art.  69  und  70  Gesetz  wurden,  wird  jedoch  ein  anderes
Resultat  zeitigen  und  die  kriminalistische  Auffassung  der
Haftung  auch  hier  als  nicht  begründet  erscheinen  lassen.
Den  Schlüssel  bietet  das  pfälz.  Recht,  das  als  bedeutend
ältere  Rechtsquelle  auch  für  das  diesrh.  FG.  später  maßgebend
  geworden  ist.

&amp;)  Bezüglich  der  Forstfrevel.

Im  unmittelbaren  Anschluß  an  Art.  13  des  Entwurfes
  des  FStG.  für  den  Rheinkreis  vom  Jahre  1831,  der
unter  der  Überschrift  „Haftung  für  Schaden  und  Kosten
von  Seiten  des  Frevlers‘‘  die  von  mir  bereits  erörterte  Entschädigungspflicht
  behandelt,  folgt  in  Art.  14  die  Haftung
für  Schaden  und  Kosten  von  Seiten  Dritter.