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„Die  Ehemänner,  Väter,  Mütter  und  Vormünder,  sowie
  die  Dienstherrschaften  und  Kommittenten  sind  civilrechtlich
  verantwortlich  für  die  Übertretungen  ihrer  Ehefrauen,
  dann  ihrer  Kinder,  Minderjährigen  und  Mündel,
solange  diese  letzteren  sich  bei  ihnen  aufhalten  und  nicht
verheiratet  sind,  Arbeiter  und  andere  Untergebene,  vorbehaltlich
  des  Regresses.  Diese  Verantwortlichkeit  richtet
sich  ganz  nach  dem  letzten  Paragraphen  des  Art.  1384  des
Civilgesetzbuches  und  erstreckt  sich  auf  die  Restitutionen,
Entschädigungen  und  Kosten  etc.“

Das  allgemeine  ‚„Civilgesetzbuch‘““  ist  der  code  civil,
der  in  Art.  1384  besagt:

„On  est  responsable,  non  seulement  du  dommage  que
l’on  cause  par  son  propre  fait,  mais  encore  de  celui  qui  est
cause  par  le  fait  des  personnes  dontondoitrepondre
  ou  des  choses  que  l’on  a  sous  sa  garde“.

Es  werden  sodann  in  Abs.  2-5  die  Personen  aufgezählt,
  „dont  on  doit  repondre‘‘,  und  sind  es  im  wesentlichen
  dieselben  Kategorien,  wie  sie  das  FG.  festsetzt.  In
Art.  1385  und  1386  folgen  dann  Beispiele  für  die  ‚‚choses
que  Y’on  a  sous  sa  garde“,  wie  z.B.  ‚„l’animal‘  (1385),  oder
„le  bätiment“.

Zwar  läßt  auch  der  Code  civil  die  Möglichkeit  zu,  sich
von  der  „responsabilit&amp;‘  zu  befreien,  soferne  die  betreffende
Person  nachweist,  daß  sie  die  Tat  nicht  habe  verhindern
können.  Aber  hier  ergibt  sich  ganz  klar,  daß  keine  Schuldpräsumption
  der  Grundgedanke  der  Haftung  sein  kann,
denn  die  Befreiungsmöglichkeit  wird  nur  hinsichtlich  gewisser
  Personenkreise  (peres  et  meres,  instititeurs  et  artisans),
  nicht  aber  auch  bezüglich  ‚‚des  maitres  et  commettans‘“
  zugelassen,  geschweige  denn  für  den  proprietaire  d’un
animal  ou  d’un  bätiment.  Diese  haften  absolut  und  schlechthin.
  Damit  stimmt  auch  überein,  daß  die  Haftung  des
code  civil  nur  für  Entschädigung  und  Kosten  gilt,  nicht
auch  für  die  Strafe  des  Täters.  Das  höchst  persönliche  Moment
  der  Strafe  wurde  durch  die  Haftung  Dritter  in  nichts
geändert;  sie  war  nur  von  dem  Täter,  nicht  auch  von  dem
Haftbaren  zu  verbüßen.  Ein  pönales  Element  war  der  Haftung
  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  völlig  fremd.  Und