—  14909  °  —

diese  rein  formelle  Haftung  ist  durch  die  ausdrückliche  Verweisung
  des  Art.  14  des  Entwurfes  in  .das  pfälz.  FStG.
übergegangen.  Also  eine  aufcivilrechtlichen
Verhältnissen  beruhende  Haftung  für
civilrechtliche  Folgen;  der  Ausdruck  ‚„Civilverantwortlichkeit‘“
  bestand  hier  vollauf  zu  Recht.  Die  in
Abs.  2  zugelassene  Befreiung  von  dieser  Haftung  ist  also
nicht  Gegenbeweis  gegen  präsumierte  culpa  oder  dolus!

Der  Gesetzgeber  vom  Jahre  1831  fühlte  es  nun  zwar
sehr  wohl  durch,  ‚daß  nach  allgemeiner  vieljähriger  Erfahrung
  durchgängig  die  durch  solche  untergebene  Personen
begangenen  Frevel  auf  Befehl,  Geheiß,  mit  Wissen  und
Willen  derer  begangen  wurden,  unter  denen  sie  stehen,  daB
diese  Oberen  gewöhnlich  die  Früchte  solcher  Frevel  ziehen,
daß  sie  die  eigentlichen  Urheber,  und  ihre  Untergebenen
nur  die  Instrumente  solcher  Frevel  sind“  (V.  d.  K.  d.  A.
1831  Beil.-Bd.  9  S.  89).  Er  unterließ  es  aber,  demgemäß
eine  Präsumption  für  Verschulden  der  Gewalthaber
aufzustellen  und  darauf  seine  Haftung  aufzubauen.  Für
den  Gesetzgeber  vom  Jahre  1831  waren  vielmehr  die  haftungsbegründenden
  Tatsachen  zu  finden  in  jenem  Machtverhältnisse,
  wie  es  der  code  civil  in  Art.  1384  des  näheren
spezialisierte.

Daß  dies  der  Wille  der  gesetzgebenden  Faktoren  vom
Jahre  1831  war,  geht  unstreitig  daraus  hervor,  daß  jene
oben  erwähnte  Mitschuld  zum  Gegenstand  einer  eigenen
Strafdrohung  in  Abs.  3  gemacht  wurde,  insofern  ‚‚die  genannten
  verantwortlichen  Individuen  wegen  Nachlässigkeit
in  der  Aufsicht  über  ihre  Untergebenen‘  gesondert  zu  beahnden
  waren.

Nicht  so  scharf  wäre  die  civilrechtliche  Natur  der  Haftung
  gewahrt  geblieben,  wenn  die  Ständeversammlung  sich
der  persönlichen  Rechtsmeinung  des  Referenten  Willich
angeschlossen  hätte  (V.  d.  K.  d.  A.  1831  Beil.-Bd.  9  S.  289).
Dieser  erklärte  sich  nämlich  ‚mit  dem  vom  ersten  Ausschusse
  beliebten  Endsatze  dieses  Artikels,  wonach  der  Gewalthaber
  wegen  mangelhafter  Aufsicht  in  gesonderte  Strafe
zu  nehmen  war“,  nicht  einverstanden.  ‚Dieser  Artikel  erweitere
  ohnehin  schon  die  Grenzen  der  civilrechtlichen  Ver-