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antwortlichkeit,  wie  sie  im  Civilkodex  gegeben  seien;  diese
Erweiterung  scheine  hier  unumgänglich  notwendig,  allein  in
dieser  Verantwortlichkeit  liege  schon  die
Strafe  für  die  Nachlässigkeit  bei  der  Aufsicht  über  die
Kinder  und  Untergebenen,  und  damit  diese  Strafe  etc.“

Dagegen  schlägt  Referent  anstatt  besagten  Endsatzes
folgenden  Zusatz  vor:

„Genannte  dritte  Personen  können  übrigens  auch  als
Mitschuldige  der  ihrer  Aufsicht  untergebenen  Frevler
vor  das  Gericht  gezogen  und  bestraft  werden,  wenn  sich  aus
den  Verhältnissen  und  Umständen  die  Mitschuld  ergibt‘.

Diese  vom  Referenten  Willich  gemachten  Äußerungen
  sind  für  die  Beurteilung  der  den  gesetzgebenden
Faktoren  angenommenen  Fassung  des  Art.  14  von  hohem
Interesse.  Man  ersieht,  daß  der  Abg.  Willich  in  dem
Haftungsinstitut  des  pfälz.  FG.,  wiewohl  es  nur  auf  Entschädigungen
  und  Kosten  beschränkt  blieb,  pönale  Elemente
  erblickte.  Seine  Worte  können  zwar  nicht  dahin
verstanden  werden,  die  Verantwortlichkeit  sei  die  Strafe
für  die  Nachlässigkeit  bei  der  Aufsicht,  so  daß  sie  also  auf
Verschulden  beruhe,  vielmehr  will  er  lediglich  aus  Äquitätsgründen
  die  Streichung  des  Abs.  3,  weil  es  hart,  wenn  auch
nicht  unzulässig  wäre,  den  Gewalthaber,  der  schon  durch
die  von  Verschulden  absehende  Haftung  eine  Vermögenseinbuße
  erleide,  für  die  culpa  in  custodiendo  gesondert  zu
bestrafen.

Der  erste  Ausschuß  vermochte  der  vom  Referenten
geäußerten  Ansicht  nicht  beizupflichten;  seine  Anregungen
fanden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  keinen  Ausdruck  und  so
verblieb  es  bei  dem  ehemaligen  Abs.  3  des  1.  Entwurfes.

„Überdies  werden  die  genannten  verantwortlichen  Individuen
  wegen  Nachlässigkeit  in  der  Aufsicht  über  ihre
Untergebenen  bis  zu  15  Tagen  Gefängnis  oder  bis  zu  25  fl.
ın  Geld  bestraft,  sie  könnten  denn  dartun  oder  wahrscheinlich
machen,  daß  der  Frevel  ihnen  in  jeder  Beziehung
fremd  geblieben  ist‘  (Beil.-Bd.  9S.  88  K.  V.  vom  Jahre  1831).

Neben  der  civilrechtlichen  Haftung  also  eine  auf  präsumiertes
  Verschulden  gestellte  Strafe,  was  in  dieser
typischen  Gegenüberstellung  „überdies  werden....be-