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straft‘  beweist,  daß  jene  Haftung  von  jeder  Verschuldung
absieht  und  daß  sie  nicht  die  strafrechtliche  Folge  der  nachlässigen
  Aufsicht  bedeutet.

Nach  1831  empfand  man  es  bald  als  ein  Hauptgebrechen
  der  pfälz.  Forstgesetzgebung,  daß  die  Civilverantwortlichkeit
  sich  nur  auf  Kosten  und  Schäden  erstreckte,
nicht  aber  auf  die  Strafe.

Der  im  Jahre  1846  den  Ständen  vorgelegte  Gresetzentwurf,
  die  Verbesserung  des  FStG.  für  die  Pfalz  betreffend,
sollte  dem  abhelfen.

Es  ist  nach  dem  schon  früher  Gesagten  wegen  des
tiefen  Gegensatzes  zwischen  Schadensersatz  und  Strafe  ohne
weiteres  ersichtlich,  daß  mit  dieser  beantragten  Änderung,
die  später  Gesetz  wurde,  der  Charakter  des  Haftungsinstitutes
als  einheitlich  civilrechtlicher  nicht  mehr  beibehalten  werden
kann,  daß  vielmehr  die  Haftung,  soweit  sie  auf  Strafe  geht,
unter  allen  Umständen  kriminelles  Gepräge  annimmt.
Wird  dieser  Unterschied  scharf  erfaßt  und  damit  zusammengehalten,
  daß  der  Gesetzgeber  gleichwohl  den  alten  Ausdruck
  „Civilverantwortlichkeit‘“  uneingeschränkt  beibehält,
so  liefert  dies  gewichtige  Anhaltspunkte  für  die  Interpretation
  der  im  geltenden  FStG.  sich  findenden  Haftung.

Gerade  um  deswillen,  weil  die  im  Jahre  1846  beantragten
  Änderungen  so  tief  einschneidender  Natur  sind,  daß
sie  förmlich  als  Einleitung  einer  neuen  rechtsgeschichtlichen
Entwicklung  gelten  können,  und  weil  ferners  die  oberstrichterliche
  Rechtsprechung  bei  der  Konstruktion  der  Civilverantwortlichkeit
  des  FG.  unter  Außerachtlassung  der  älteren
historischen  Entwicklung  des  Haftungsinstitutes  ihre  Auslegung
  zumeist  an  die  im  Jahre  1846  erfolgten  Änderungen
ansetzt,  erscheint  es  angezeigt,  auf  die  den  Ständen  im
Jahre  1846  vorgelegte  Begründung  etwas  näher  einzugehen.
Nur  auf  diese  Weise  werden  auch  die  jetzt  geltenden  Bestimmungen
  in  Art.  69  und  70  richtig  erfaßt  werden  können.

„Wenn  es  schon  wahr  ist,  daß  die  Geldstrafe  ebenso
wie  die  Gefängnisstrafe  rein  persönlich  ist,  und  nur  denjenigen
  trifft,  der  durch  eine  Übertretung  des  Gesetzes  sie
verwirkt  hat,  und  wenn  es  auch  ferner  wahr  ist,  daß  nach
dem  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche  der  Pfalz  (Art.