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1384)  die  Civilverantwortlichkeit  dritter  Personen  nur  für
den  Ersatz  des  Schadens  stattfindet,  so  ist  es  auf  der  anderen
Seite  doch  unbezweifelt,  daß  die  Frage  wegen  Civilverantwortlichkeit
  eigentlich  nur  einen  Gegenstand  des  Civilrechts
betrifft,  und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus
betrachtet  kann  es  wohl  keinem  Anstand  unterliegen,  daß
der  Gesetzgeber,  wenn  er  zur  Aufrechterhaltung
der  Forstpolizei  die  Ausdehnung  der  Civilverantwortlichkeit
  auch  auf  die  Geldstrafe  für  notwendig  erachtet,
dieses  aussprechen  könne,  ohne’  gegen  allgemeine  Rechtsgrundsätze
  zu  verstoßen,  Denn  es  liegt  kein  triftiger  Grund
vor,  warum  eine  dritte  Person  mit  Rücksicht  auf
das  besondere  Verhältnis,  in  dem  der  Frevler
zu  ıhr  steht,  nicht  ebensowohl  für  dıe  Geldstrafe,  zu  welcher
derselbe  verurteilt  wurde,  als  für  die  gegen  ihn  ausgesprochene
Entschädigung  und  Kosten  vom  Gesetze  sollecivilrechtlich
  haftbar  erklärt  werden  können“.

Die  Notwendigkeit  der  Ausdehnung  der  Civilverantwortlichkeit
  liege  vor,  ‚‚da  hierdurch  allein  den  Strafurteilen
eine  vollständigere  und  wirksamere  Vollziehung  gesichert
werde  und  da  diese  civilverantwortlichen  Personen  sich  so
nur  desto  mehr  aufgefordert  fühlen  werden,  die  Aufsicht
auf  ihre  Untergebenen  mit  der  gehörigen  Strenge  auszuüben“
  (V.  d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.  1  S.  311).

Man  darf  nur  diese  Ausführungen  durchlesen,  um
deutlich  zu  sehen,  wie  nunmehr  das:  pönale  Element
stark  hereinspielt,  wie  jetzt  die  Haftung  rein  kriminellen
Zwecken  dienstbar  gemacht  wird.  Die  Haftung  soll  der  Zunahme
  von  FF.  steuern,  indem  sie  dem  Gewalthaber  ein
innerer  Ansporn  ist,  innerhalb  seines  Machtkreises  Zucht  und
Ordnung  zu  halten  und  Delikte  seiner  Untergebenen  zu
verhindern.  Der  rein  polizeiliche  Zweck,  der  FSt.-Gesetzgebung
  einen  besser  wirkenden  Vollzug  zu  sichern,  soll  dadurch
  erreicht  werden,  daß  die  Haftung  der  Machthaber  auf
die  von  ihren  Untergebenen  verwirkte  Strafe  ausgedehnt
wird.  Daß  aber  dann  die  Haftung  insoweit  auch  nur  Strafe
und-  nicht  Civilverantwortlichkeit  sein  kann,  habe  ich
bereits  oben  hervorgehoben.