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Allerdings  ist  sie  eine  Strafe,  die  kein  Verschulden
voraussetzt.

In  der  ganzen,  oben  wiedergegebenen  Begründung
findet  sich  nicht  ein  Wort,  das  eine  Schuldpräsumption
rechtfertigen  könnte.  Aus  kriminellen  Zwecken  soll  der  Gewalthaber
  für  die  Strafe  haften,  soll  also  eine  Strafe  leiden,
abernicht  weillermitschuldig  ist,  sondern  ‚in  Ausdehnung
  der  alten  Civilverantwortlichkeit“,  die  von
allem  Verschulden  abstrahiert,  und  mit  Rücksicht  auf  das
besondere  Verhältnis,  in  dem  der  Frevler  zum  Gewalthaber
steht,  also  im  Hinblick  auf  das  rein  objektive  Moment  des
alten  Familienverbandes.

Gerade  die  vorgenannte  Entwurfsbegründung  beweist
deutlich  gegen  die  kriminalistische  Konstruktion,  die,  ausgehend
  von  dem  Gedanken  ‚„Nulla  poena  sine  culpa‘“,  die
auf  Strafe  ausgedehnte  Verantwortlichkeit  lediglich  mit
Schuldpräsumption  zu  deuten  vermag.

Die  von  jeder  Schuld  absehende  Haftung  für  civilrechtliche
  Folgen,  wie  sie  im  code  civil  begründet  ist,  war
es,  die  vom  Gesetzgeber  unter  Wahrung  dieses
Charakters  auf  Strafe  ausgedehnt  wurde  Die  Behauptung,
  daß  die  Ausdehnung  eigentlich  nur  einen  Gegenstand
  des  Civılrechtes  betreffe,  ist  nun  zwar  insoferne  irrig,
als  eine  Haftung  für  Strafe  immer  eine  Haftung  krimineller
Natur  ist,  aber  sie  beweist  in  dieser  harmlosen  Ausdrucksweise,
  daß  der  Gesetzgeber  nur  darauf  abzielte,  die  im  geltenden
  Civilgesetzbuche  statuierte  Haftung  weiter  auszubauen,
  ihren  Charakter  im  übrigen  aber  beizubehalten!).


Mit  dieser  Auffassung  verträgt  sich  auch  sehr  wohl,
trotz  des  äußerlichen  Widerspruches,  die  mit  jener  Ausdehnung
  Hand  in  Hand  gehende  Beseitigung  einer  eigenen
Bestrafung  für  allgemein  nachlässige  Aufsicht,  wie  sie  in
Abs.  3  des  bisherigen  Art.  14  normiert  war.  Es  soll  jedoch
nicht  verkannt  werden,  daß  hier  die  kriminalistische  Auffassung
  bei  flüchtiger  Betrachtung  nahe  liegt.

15)  Vergl.  hiezu  die  oben  S.  129  vorgetragene  Auffassung  von
v.  Liszt.