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Wenn  der  Gesetzgeber  im  Entwurfe  vom  Jahre  1846
die  Gewalthaber  neben  der  schon  in  den  Civilgesetzen  begründeten
  Haftung  für  die  vermögensrechtlichen  Folgen  des
Deliktes  auch  noch  für  die  Strafe  haften  läßt,  sie  also  auch
kriminell  für  das  Delikt  ihrer  Untergebenen  haftbar  macht
und  wenn  anderseits  der  Gesetzgeber  die  bisher  in  Abs.  3
festgelegte  Bestrafung  für  nachlässige  Aufsicht  fallen  läßt,
dann  könnte  dies  prima  facie  zu  der  kriminalistischen  Auffassung
  verleiten,  daß  nunmehr  die  nachlässige  Aufsicht
ihre  Sühne  in  der  auf  Strafe  ausgedehnten  Haftung  finde,
m.  a.  W.,  daß  diese  Haftung,  soweit  sie  sich  auf  Strafe  bezieht,
  getragen  wird  von  der  schuldhaften  Verletzung
der  Aufsichtspflicht,  daß  sie  sich  also  insoweit  als  echte
Deliktsfolge  qualifiziert.

Diese  Deutung  liegt  nahe,  solange  man  nur  die  rein
äußerlichen  Vorgänge  —  AusdehnungderHaftung
einerseits  und  Streichung  des  Abs.  3  anderseits
  —  ins  Auge  faßt,  erweist  sich  aber  als  völlig  dem  Geiste
des  Gesetzes  widersprechend,  wenn  man  die  in  der  mehrgenannten
  Begründung  enthaltene  Erklärung  für  die  Streichung
  des  Abs.  3  beachtet.

„Von  der  Bestimmung  des  Abs.  3  dürfte  im  Hinblick
  auf  die  Ausdehnung  der  Civilverantwortlichkeit  auf
die  Geldstrafe  und  auf  die  Motivierung  dieser  strengen  MaBregel,
  sowie  auf  die  unbedingte  Anwendbarkeit  der  Leibeshaft
  künftig  Umgang  zu  nehmen  sein“  (V.d.K.  d.  A.
1846  Beil.-Bd.  1  S.  314).

Diese  Ausführungen  sind  äußerst  lehrreich  und  bedeutungsvoll
  für  die  richtige  Gesetzesauffassung.  Es  war
also  nicht  die  Idee  einer  unzulässigen  Doppelbestrafung,  die
den  Gesetzgebe:  zur  Streichung  des  Abs.  3  veranlaßte;  man
ging  nicht  davon  aus,  daß  die  nachlässige  Aufsicht  den
Rechtsgrund  der  auf  Strafe  ausgedehnten  Haftung  bildete
und  deshalb  nicht  noch  Gegenstand  eines  besonderen  Deliktes
  sein  konnte,  vielmehr  waren  es  lediglich  Äquitätsgründe,
  die  den  Gesetzgeber  davon  absehen  ließen,  den
Gewalthaber  wegen  seiner  nachlässigen  Aufsicht  zu  bestrafen.

Verletzte  der  Machthaber  seine  Aufsichtspflicht,  so
daß  die  Begehung  eines  Frevels  durch  seine  Untergebenen

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