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ermöglicht  war,  dann  setzte  sich  eo  ipso  an  diesen  Frevel
eine  die  civilrechtlichen  Grenzen  so  weitüberschreiten'de
  Haftung  des  Gewalthabers  an,  daß  es  billig  erschien,
es  bei  dieser  Haftung  bewenden  zu  lassen.

Es  sind,  wie  man  unschwer  ersehen  kann,  die  gleichen
Motive  für  die  Streichung  des  Abs.  3  bestimmend  gewesen,
wie  sie  schon  im  Jahre  1831  der  Abg.  Willich  zur  Ausschaltung
  der  gleichen  Strafbestimmung  geltend  gemacht
hatte,  wiewohl  damals  noch  die  Haftung  rein  civilrechtlicher
  Natur  war,  von  einer  Doppelbestrafung
also  keine  Rede  sein  konnte.

All’  diese  beantragten  Änderungen  erhielten  ihren  gesetzlichen
  Ausdruck  in  der  Novelle  vom  23.  Mai  1846.

Wohl  hat  mit  dieser  Novelle  das  Haftungsinstitut
äußerlich  ein  anderes  Gepräge  erhalten  und  kriminelle  Färbung
  angenommen;  jedoch  der  an  der  Spitze  trotz  der  Änderungen
  sich  wieder  findende  Ausdruck  „Civilverantwortlichkeit‘
  ist  ein  bleibendes  Zeugnis  für  den  Ursprung  und
eigentlichen  Charakter  der  Haftung:  die  reine  Vertretergarantie,
  die  von  jedem  Verschulden  absieht.

Gleichzeitig  mit  der  Revision  des  pfälz.  FStG.  wurde
im  Jahre  1846  den  Ständen  der  Entwurf  eines  FG.  für  die
Regierungsbezirke  diesseits  des  Rheines  vorgelegt.  Dieser
  Entwurf,  der  sich  im  wesentlichen  ganz  an  die  pfälz.
Gesetzgebung  anschloß,  gelangte  nicht  zur  Verabschiedung,
hat  aber  dem  späteren  2.  Entwurfe,  auf  dem  das  jetzt
geltende  FG.  beruht,  als  Vorbild  gedient.  So  beschränken
sich  dessen  Motive  (1851)  darauf,  in  Ansehung  der  Civilverantwortlichkeit
  auf  den  1.  Entwurf  vom  Jahre  1846  einfach
  zurückzuverweisen.  Deshalb  erscheint  es  nicht  unangezeigt,
  aus  den  Motiven  den  Nachweis  zu  führen,  daB  der
1.  Entwurf  und  damit  auch  die  moderne  diesrh.  FStG.
völlig  auf  dem  Boden  des  pfälz.  FG.  steht,  so  daß  es  eine
Verkennung  der  historischen  Entwicklung  bedeuten  würde,
wollte  man  die  Civilverantwortlichkiet  des  geltenden  rechtsrheinischen
  FG.  auf  Schuldpräsumptionen  zurückführen.

In  dem  Vortrage  der  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen  zu  dem  1.  Entwurfe  des  FG.  für  die  Regierungsbezirke
  diesseits  des  Rheins  heißt  es  zu  Art.  78: