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„Infolge  verschiedener  bürgerlicher  und  Familienverhältnisse
  steht  gewissen  Personen  über  andere  eine  rechtliche
  Gewalt  zu,  vermöge  derer  sie  einerseits  befähigt  sind,
die  Handlungen  derselben  zu  überwachen  und  zu  leiten,
dagegen  auch  die  Pflicht  haben,  durch  diese  Aufsicht  die
ihnen  Anbefohlenen  in  den  Schranken  der  Ordnung  zu  erhalten.
  Sie  können  wegen  dieser  Verhältnisse,
welche  in  Art.  78  einzeln  aufgeführt  sind,  für  die  Handlungen
  ihrer  Familienglieder  und  Untergebenen  etc.  verantwortlich
  erklärt  werden,  da  angenommen  werden  muß,  daß
sie  vermöge  ihrer  Aufsicht  dieselben  hätten  verhindern
können.  Diese  Möglichkeit  darf  in  der  Regel  vorausgesetzt
werden,  weshalb  die  Haftbarkeit  insolange  geltend  gemacht
werden  muß,  als  nicht  der  Beweis  der  Unmöglichkeit  geliefert
  ist,  die  fragliche  Übertretung  zu  verhindern.  Nachdem
  die  bezeichnete  Haftung  aus  einem  civilrechtlichen
  Verhältnisse  entspringt,  so  erstreckt  sie  sich  auch
nur  auf  das  Vermögen“  (Mot.  zum  4.  Entwurf  1846;
V.d.  K.  d.  A.  1846  Beil.-Bd.  1  S.  225).

Ein  Versuch,  diese  Haftung  des  Art.  69  kriminalistisch
mit  Schuldpräsumptionen  zu  deuten,  müßte  angesichts  des
klaren  Wortlautes  der  Motive,  die  die  Haftung  „wegen
dieser  Verhältnisse“  aussprechen,  unbedingt  scheitern.
  Der  zugelassene  Beweis,  der  die  Civilverantwortlichkeit
  auszuschalten  vermag,  ist,  wie  bereits  an  anderer  Stelle
hervorgehoben,  nicht  Gegenbeweis  gegen  präsumiertes  Verschulden,
  sondern  lediglich  ein  Haftungsausschließungsgrund.
Denn  was  sollte  ein  Gegenbeweis  gegen  eine  praesumptio
doli  oder  culpae,  wenn  die  Motive  im  weiteren  Zusammenhang
  später  ausdrücklich  vorausgesetzt  sein  lassen,  daß  die
fraglichen  haftbaren  Personen  nicht  durch  Beteiligung  bei
dem  Frevel,  durch  Auftrag  oder  nur  durch  Vorwissen  —
das  Moment  des  Vorwissens  bildete  nämlich  nach  dem  zur  -
Interpretation  dieses  technischen  Begriffes  heranzuziehenden
bayer.  StGB.  vom  Jahre  1813  (Art.  78)  den  dritten  Grad
der  Beihilfe  —,  durch  Verwendung  der  gefrevelten  Gegenstände
  zu  eigenem  Nutzen  etc.  als  selbst  Mitschuldige,  sohin
als  eigentliche  Frevler  zu  behandeln  sind?  Jedwede  Vermutung
  einer  schuldhaften  Beteiligung  des  Civilverantwort-10%

