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lichen  am  Delikt  entfällt  somit  eo  ipso!®s).  Damit  stimmen
auch  die  Worte  Braters  (S.  531)  überein:  „Keineswegs
genügt  es,  zu  beweisen,  daß  man  von  dem  strafbaren  Unternehmen
  vor  dessen  Ausführung  nichts  gewußt  habe,  denn
dieses  Mitwissen  würde  ihn  als  Gehilfen  der  Tat  selbst  strafbar
  gemacht  haben‘,  was  aber  gerade  der  Gesetzgeber  ausgeschlossen
  wissen  wollte.  ‚Das  Gesetz  legt  ihm  vielmehr
eine  allgemeine  sittliche  Garantie  für  das  Verhalten  seiner
Angehörigen  auf“.  Nur  durch  den  Nachweis,  daß  er  dieser
abstrakten  Überwachungspflicht  genügt  hat,  kann  er  sich
ex  post  von  der  Haftung  befreien.  Dieser  Nachweis  ist
nicht  Schuld-  sondern  Haftausschließungsgrund.  Der  Satz:
Ultra  posse  nemo  obligatur  gilt  eben  auch  hier.

Dasselbe  legislative  Moment  der  allgemein  nachlässigen
Aufsicht  also,  das  früher  den  Gegenstand  eines  eigenen  Deliktes
  bildete,  wird  hier  zur  Begründung  der  Haftungstheorie
herangezogen.  Aber  während  es  dort  den  Rechtsgrund  für
eigene  Strafe  bildete,  ist  es  hier  nur  von  rein  faktischer  Bedeutung.
  Der  1.  Entwurf  hatte  im  engsten  Anschluß  an
die  pfälz.  FStG.-Novelle  vom  23.  Mai  1846  die  Civilverantwortlichkeit
  auf  Strafe  ausgedehnt,  und  zwar  aus  den  gleichen
polizeilichen  Erwägungen,  wie  der  pfälz.  Entwurf.  Eine
derart  weitgehende  Haftung  ist  ‚„unstreitig  ein  sehr  wirksarnes
  Mittel  zur  Verhinderung  von  FF.  (V.d.  K.  d.  A.  1846
Beil.-Bd.  1  S.  226)  und  eine  gute  Gewähr  für  den  wirksamen
Vollzug  der  ergangenen  Urteile.  Der  Gesetzgeber  ist  offensichtlich
  über  sein  kühnes  Vorgehen  erstaunt  gewesen;  er
fühlte  das  Bedürfnis,  die  so  weit  greifende  Haftung  so  gut
als  möglich  zu  rechtfertigen.  Dem  entspricht  es,  daß  er
dort  im  pfälz.  Entwurfe  vom  Jahre  1846  die  Strafbestimmung
  für  allgemein  nachlässige  Aufsicht  fallen  ließ,  um  eine
zu  große  Härte  zu  vermeiden,  und  daß  er  hier,  wo  jene
Strafvorschrift  von  vorneherein  fehlte,  darauf  hinweist,  ‚‚d  aß
in  der  Regel“  die  Annahme  begründet  sei,  daß  die
haftbaren  Personen  vermöge  ihrer  Aufsicht  dieselbe  hätten
verhindern  können,  daß  also  ‚in  der  Regel“  die  Haftung
  eine  schuldige  Person  treffe,  gegen  die  eine  weitgesteckte
  Haftung  umsomehr  berechtigt  sei,  als  man  davon
abgesehen  habe,  sie  wegen  ihrer  allgemeinen  Nachlässigkeit
  in  der  Aufsicht  in  Strafe  zu  nehmen.

15a)  So  auch  Hümmer  S.  31.