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B)  Bezüglich  der  Forstpolizeiübertretungen.

Gemäß  positiver  Vorschrift  des  1.  Entwurfes  (Art.
58)  fanden  die  gedachten  Bestimmungen  ‚analoge  Anwendung“
  auch  auf  FPÜ.

Dieser  Rechtszustand  dauerte  bis  zum  Jahre  1851!

Der  2.  Entwurf,  der  Gesetz  wurde,  nahm,  wie  bereits
gesagt,  die  überkommene  Rechtsentwicklung  hinsichtlich
der  FF.  ohne  weitere  Änderungen  auf,  beseitigte  jedoch  die
analoge  Behandlung  der  FPÜ.  mit  folgender  Begründung:

„Wenn  Kinder,  Dienstboten,  Arbeiter  u.  dgl.  eine
FPÜ.,  z.B.  eine  forstpolizeiwidrige  Holzfällung  oder  Ausübung
  der  Weide  in  dem  eigenen  Walde  ihres  Vaters,  Dienstherrn
  oder  Arbeitgebers  unternehmen,  so  geschieht  dies  der
Natur  der  Sache  nach  regelmäßig  mit  Wissen  und  Willen
im  Auftrage  des  Waldbesitzerss.  Hier  muß  deshalb  billiger
  Weise  der  Waldbesitzer  allein  für  die  Strafe,  sowie
für  den  Schadens-  und  Kostenersatz  in  der  Weise  einstehen,
daß  der  Beweis,  welcher  ıhn  von  dieser  Civilverantwortlichkeit
  befreien  kann,  strenger  als  in  dem  Fall  des  Art.  60  zu
formulieren  ist  (V.d.  K.  d.  A.  1851  Motive  zu  Art.  60,  61
des  FG.).

Diese  Motive  sind  namentlich  von  der  kriminalistischen
Theorie  ausgiebig  verwertet  worden,  um  darzutun,  daß  es
sich  bei  Art.  70  um  einen  Fall  der  Civilverantwortlichkeit
überhaupt  nicht  mehr  handle,  daß  vielmehr  aus  der  Formulierung
  „so  geschieht  dies  der  Natur  der  Sache  nach  regelmäßig
  mit  Wissen  und  Willen  im  Auftrage  des  Waldbesitzers“‘
  hier  die  Haftung  in  einen  Fall  selbständiger  Strafbarkeit
  des  Waldbesitzers  übergegangen  sei;  der  Waldbesitzer
  werde  vom  Gesetze  als  ‚Vorwisser“,  d.h.  als  Gehilfe
dritten  Grades  oder  als  intellektueller  Urheber  vermutet
und  dementsprechend  mit  einer  Täterstrafe  belegt,  während
man  dem  Untergebenen,  der  die  forstpolizeiwidrige  Handlung
  eigentlich  begangen,  von  Strafe  frei  lassen  müsse,  da
er  wegen  des  bestehenden  Unterordnungsverhältnisses  in
den  meisten  Fällen  gar  nicht  in  der  Lage  sein  werde,  den
Vollzug  der  Anordnungen  seines  Machthabers  zu  verweigern;
ihm  stehe  der  Strafausschließungsgrund  des  metus  reverentialis
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