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Um  die  Unrichtigkeit  dieser  Verschuldungstheorie
naohzuweisen,  ist  es  noch  gar  nicht  erforderlich,  auf  den  gesetzlichen
  Wortlaut  des  geltenden  Art.  70  näher  einzugehen,
es  genügt  vielmehr  in  der  Betrachtung  der  historischen
Fortentwicklung  des  Haftungsinstitutes  weiter  zu  schreiten.

Vor  dem  Jahre  1851  war,  wie  bereits  angedeutet,  der
Rechtszustand  hinsichtlich  der  Haftung  für  FPÜ.  der  gleiche
wie  hei  FF.  Der  Untergebene,  der  im  Walde  seines  Herrn
eine  forstpolizeiwidrige  Handlung  vorgenommen  hatte,  war
primär  dem  Staate  für  die  gesetzliche  Strafe  und  seinem
Herrn  für  die  erwachsenen  Schäden  verbunden,  während
subsidiär  der  Herr  für  die  Strafe  (nicht  auch  für  den  ihm
selbst  erwachsenen  Schaden)  eintreten  mußte  (Art.  58  des
4,  Entwurfes  eines  diesrh.  FG.  vom  Jahre  1846).

Diese  Haftung  war,  wie  schon  nachgewiesen,  rein  civilrechtlicher
  Natur.  Die  Idee  einer  direkten  Mitverschuldung
am  Delikte  (intellektuelle  Urheberschaft)  war  sogar  nach
dem  gesetzlichen  Wortlaut  direkt  ausgeschlossen  (Art.  58
und  Motive  zu  Art.  78  in  Abs.  5).  Hatte  also  der  Gewalthaber
  bei  der  forstpolizeiwidrigen  Handlung  mitgewirkt,  und
sei’s  auch  nur  durch  ‚„Vorwissen“  als  Gehilfe  dritten  Grades,
dann  mußte  er  neben  seiner  Haftung  noch  in  selbständige
Täterstrafe  genommen  werden.

Wollte  der  Gewalthaber  von  der  Haftung  für  die  von
seinem  Untergebenen  verwirkte  Strafe  frei  werden,  dann  hatte
er  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  er  die  FPÜ.  nicht  habe
verhindern  können,  m.  a.  W.,  daßerseinerallgemeinen
Überwachungspflicht  stets  sorgfältig  nachgekommen  sei.
Nur  dieser  Entlastungsbeweis  aber  ist  es,  der  durch  den
2,  Eniwurf  ım  Jahre  1851  einer  Modifikation  unterzogen
wurde  und  auch  unterzogen  werden  mußte,  wenn  man
die  vom  Gesetzgeber  gewählte  Scheidung  zwischen  FF.  und
FPÜ.  scharf  durchführen  wollte.  Wohl  mochte  man  bei
FF.  argumentieren:  die  Ausdehnung  der  Civilverantwortlichkeit
  auf  Strafe  bildet  keine  zu  große  Härte,  da  ja  der
Gewalthaber  meist  insoferne  auch  ın  Schuld  ist,  als  er  bei
gehöriger  Aufsicht  den  Frevel  hätte  hindern  können  und
gleichwohl  hierfür  nicht  gesondert  bestraft  wird.  Nicht  aber
verträgt  sich  dieser  Gedanke  mit  dem  Wesen  der  FPÜ.;