—  151  —

.denn  würde  man  annehmen,  daß  der  Untergebene  die  FPÜ.

nur  deshalb  begehen  konnte,  weil  sein  Vorgesetzter  seine
Aufsichtspflicht  verletzt  hatte,  dann  würde  ja  der  Untergebene
  binter  dem  Rücken,  also  ohne  Wissen  und  Zustimmung
  seines  Herrn,  gehandelt  haben,  mithin  stets  ein  unbefugter
  Eingriff  in  eine  fremde  Besitzsphäre,  also  keine
FPÜ.,  sondern  ein  FF.  vorliegen,  wie  ja  die  Motive  selbst
ausführen,  daß  dann  ‚jene  Handlungen  den  Charakter  einer
von  fremden  Personen  in  frem  dem  Walde  begangene
Rechtsverletzung  oder  Gefährdung  annehmen.“

Für  die  Annahme  einer  nachlässigen  Aufsicht  ist  somit
  im  Bereiche  der  FPÜ.  kein  Raum;  der  Entlastungsbeweis
  kann  bei  FPÜ.  eine  culpa  in  custodiendo  auch  in  der
Negative  nicht  enthalten,  da  ja  diese  Annahme  sofort  für
das  Vorliegen  eines  FF.  sprechen  würde.  Hier  muß  vielmehr
angenommen  werden,  daß  der  Gewalthaber  zum  mindesten
um  das  Delikt  gewußt  (Beihilfe  3.  Grades),  wenn  nicht  dazu
  angestiftet  hat.

In  richtiger  Durchführung  dieses  Gedankens  hätte
auch  nichts  im  Wege  gestanden,  wenn  der  Gesetzgeber  unmittelbar
  an  die  forstpolizeiwidrige  Handlung  eines  Gewaltunterworfenen
  eine  Strafdrohung  gegen  den  Gewalthaber
wegen  Teilnahme  angeknüpft  hätte,  da  auf  seiner  Seite  eine
starke  präsumptio  doli  begründet  sei,  ähnlich  wie  das  pfälz.
FStG.  vom  Jahre  1831  an  den  Frevel  eines  Untergebenen
eine  Vermutung  dahin  anschloß,  daß  sich  der  Gewalthaber
  einer  Verletzung  seiner  Aufsichtspflicht  habe  schuldig
gemacht  und  ihn  kraft  dieser  präsumptio  culpae  in  Strafe
nahm.

Hätte  man  die  Civilverantwortlichkeit  nicht  auf  Strafe
ausgedehnt,  wäre  zweifelsohne  eine  derartige  Präsumption
in  den  gesetzlichen  Wortlaut  aufgenommen  worden.  So
aber  lag  es  dem  Gesetzgeber  aus  praktischen  Gründen,  nämlich
  behufs  eines  wirksamen  Vollzuges  der  Forststrafurteile,
hauptsächlich  daran,  die  mehr  gedachte  Ausdehnung  der
Haftung  durchzusetzen!

Wegen  dieser  Ausdehnung  hatte  man  1846  billiger
Weise  die  Strafe  für  allgemein  nachlässige  Aufsicht  fallen
lassen  und  zwar  für  FF.  wie  für  FPÜ.,  da  für  diese  die  Vor-