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schriften  über  Civilverantwortlichkeit  bei  FF.  „analog“  anzuwenden
  waren.  Hätte  man  damals  schon  bei  FPÜ.  den
allein  zutreffenden  Gesichtspunkt  des  Mitwissens  erkannt,
so  hätte  die  „analoge  Anwendung“  in  einem  ausdrücklichen
  Verzicht  auf  Strafe  wegen  Beteiligung  bestanden.
  Der  Gewalthaber  sollte  nach  den  Intentionen  des
Gesetzgebers  wegen  seiner  ausgedehnten  Haftung  nicht  noch
für  jenes  Verschulden  beahndet  werden,  das  die  Begehung
eines  FF.  bezw.  einer  FPÜ.  durch  seine  Untergebenen  ermöglicht
  und  so  seine  Haftung  ausgelöst  hat;  dies  ist  aber
dort  allgemein  nachlässige  Aufsicht  und  hier  aktive  Beteiligung.


Man  möchte  nun  diesen  Ausführungen  folgendes  entgegenhalten:
  Warum  wird  der  Untergebene  laut  ausdrücklicher
  Vorschrift  bei  FPÜ.  von  jeder  Strafe  frei  gelassen,
wenn  man  auf  Seite  des  Gewalthabers  nicht  Anstiftung  etc.
und  auf  Seite  des  Untergebenen  nicht  metus  reverentialis
präsumieren  will  ?

Daß  aber  diese  Freilassung  des  eigentlichen  Täters
auch  aus  den  hier  niedergelegten  Anschauungen  heraus  sich
sehr  wohl  erklären  läßt,  besagen  am  besten  die  Worte  Reuß,
in  seiner  mehrgenannten  Arbeit  (S.  125):

„Es  entspricht  der  Billigkeit,  den  Täter,  der
mehr  oder  minder  nur  ein  Werkzeug  in  den  Händen  des
Besitzers  ist,  laufen  zu  lassen,  zumal  es  sich  um  Polizeivorschriften
  handelt,  die  an  den  Herrn  des  Waldes  gerichtet
sind,  welchem  die  Anordnung  und  Überwachung  der  Wirtschaftshandlungen
  obliegt.“

Es  ist  dies  der  gleiche  Gesichtspunkt,  der  sich  in  der
späteren  bayer.  Polizeistrafgesetzgebung  wiederfindet,  wo
es  in  Art.  18  Abs.  5  PStG.  vom  Jahre  1861  heißt:

„Werden  polizeiliche  Vorschriften,  für  deren  Beobachtung
  im  Sinne  des  Gesetzes  das  Familienoberhaupt,  der
Hausherr  oder  Hausbesitzer,  der  Dienstherr,  Lehrherr,  Gewerbsinhaber
  oder  Unternehmer  zu  sorgen  hat,  auf  dessen
Anordnung  oder  Befehl  durch  Hauskinder,  Mündel  oder
Pflegebefohlene,  Dienstboten,  Lehrlinge,  Lohnarbeiter  oder
sonstige  Hilfsarbeiter  verletzt,  so  haftet  n  ur  derjenige,  auf
dessen  Anordnung  oder  Befehl  die  PÜ.  verübt  worden  ist,