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insoferne  nicht  der  Täter  besonderer  Abmahnung  oder  Aufforderung
  zuwider  gehandelt  hat.“

Auch  diese  Bestimmung  beruhte,  wie  deutlich  aus  dem
vorhergehenden  Abs.  4  des  Art.  18  zu  entnehmen  ist,  nicht
auf  dem  Gedanken  des  metus  reverentialis,  sondern  einem
bloßen  Billigkeitsgrunde.  Der  Unterschied  zwischen  beiden
Bestimmungen  liegt  nur  darin,  daß  im  PStGB.  der  Nachweis
  dafür  erbracht  werden  muß,  daß  der  Gewalthaber
seinem  Untergebenen  einen  auf  Begehung  der  PÜ.  gerichteten
  Befehl  bezw.  eine  diesbezügliche  Abmahnung  gegeben
hat,  wenn  der  Untergebene  frei  bleiben  soll,  während  hier
eine  analoge  faktische  Vermutung  zur  Freilassung  des  Täters
führt.  Die  Straffreiheit  des  Untergebenen  beweist  somit
nichts  gegen  die  hier  niedergelegte  Auffassung  der  Haftung
des  Art.  70,  fügt  sich  vielmehr  sehr  wohl  dem  Garantiegedanken
  ein.

Falls  nun  der  Gewalthaber  an  der  FPÜ.  tatsächlich
teilgenommen  hat,  sei’s  auch  nur  im  Sinne  des  ‚‚Vorwissens““,
dann  erweist  sich  jene  Vermutung,  die  zur  Begründung  der
Strafhaftung  mit  herangezogen  wurde,  als  richtig;  in  der
Haftung  soll  dann  zugleich  die  Täterstrafe  liegen.  —

Wie  verträgt  sich  nun  mit  diesen  Erörterungen  die
durch  die  Novelle  vom  Jahre  1896  dem  Art.  75  eingefügte
Haftung  des  Waldbesitzers  für  die  forstpolizeiwidrigen  Handlungen
  des  Holzkäufers  etc.?  Liegt  hier  auch  ein  Verzicht
des  Gesetzgebers  auf  Durchführung  einer  eigenen  Straidrohung
  wegen  Anteilnahme  an  der  FPÜ.  vor?

Wiewohl  nun  diese  Frage  zu  verneinen,  und  demgemäß
  eine  starke  Abweichung  von  Art.  70  nicht  zu  verkennen
  ist,  spricht  gerade  die  durch  die  Novelle  vom  Jahre
1896  dem  Art.  75  gegebene  Fassung  im  Sinne  der  Detkerschen
  Garantenhaftung.  Lediglich  die  legislative  Erwägung,
die  zur  Begründung  der  Haftung  verwertet  wird,  ist  anders
geartet  als  bei  Art.  70.

Nachdem  Abs.  2  des  Art.  75  einer  in  der  Praxis  herrschenden
  falschen  Interpretation  des  Begriffes  ‚„Waldbesitzer“‘
  entgegen  getreten  war  und  demgemäß  bestimmt  hatte,
daß  auch  derjenige,  dem  die  Holzgewinnung  an  dem  betreffenden
  Waldteile  überlassen  wurde,  sich  der  in  Art.  75