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mit  Strafe  bedrohten  FPÜ.  schuldig  machen  könne,  normiert
  der  folgende  Abs.  3  eine  „Civilverantwortlichkeit‘“  des
eigentlichen  Waldbesitzers  für  die  gegen  den  Holzkäufer  etc.
auf  Grund  des  Abs.  2  ausgesprochene  Strafe;  nur  durch
den  Nachweis,  daß  er  außer  Stande  war,  die  FPÜ.  zu  verkindern,
  sollte  er  die  so  begründete  Haftung  wieder
beseitigen  können.

Das  von  einem  Schuldbeweis  absehende  Haftungsinstitut
  hat  sich  in  der  Praxis  als  äußerst  vorteilhaft  erwiesen,
  und  nimmt  man  deshalb  keinen  Anstand,  den  Gedanken
  der  mit  einem  gewissen  Machtverhältnis  innerlich
verbundenen  Verantwortlichkeit  auch  auf  den  Fall  auszudehnen,
  daß  ein  Waldbesitzer  einem  anderen  die  Holzgewinnung
  am  betreffenden  Waldteile  überläßt.  Zwar  besteht
  hier  kein  Autoritätsverhältnis  im  Sinne  des  Art.  69
FG.,  wohl  aber  ist  dem  Waldbesitzer  die  Möglichkeit  gegeben,
  den  Holzkäufer  etc.  genau  auf  die  eventuelle  Schutzwaldeigenschaft
  und  anderes  aufmerksam  zu  machen.

Mit  dem  Waldbesitzer  werden  die  Verhandlungen  zur
Überlassung  der  Holzgewinnung  gepflogen,  und  hat  dieser
deshalb  am  frühesten  davon  Kenntnis,  wenn  in  seinem  Walde
eine  Rodung  oder  ein  Kahlhieb  geführt  werden  soll.  Er
ist  in  der  Lage,  die  Person  des  Holzkäufers  sich  auf  ihre
Verlässigkeit  genau  zu  besehen  und  dessen  unerlaubten  Absichten
  durch  entsprechende  Kautelen  im
Vertrageetc.  zubegegnen.

Verhält  er  sich  völlig  indifferent,  dann  erscheint  es
nicht  ungerecht,  ihn  für  die  eventuellen  civil-  und  strafrechtlichen
  Folgen  haftbar  zu  machen;  das  subjektive
Moment  wird  also  auch  hier  erst  ex  post  von  Bedeutung.

Daran  ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß  dasselbe
bier  in  einer  wesentlich  anderen  Gestalt  erscheint,  insoferne
nämlich  nicht  der  Gedanke  einer  Beteiligung  am
Delikte  ins  Feld  geführt  wird,  vielmehr  ein  ‚„Nichthindern“
in  dem  oben  entwickelten  Sinne  zugrunde  liegt.  Wohl  wird
ja  der  Waldbesitzer  in  den  meisten  Fällen  um  das  Delikt
gewußt,  einer  intellektuellen  Urheberschaft  im  Sinne  des
geltenden  gemeinen  Strafrechtes  aber  wird  er  sich  nur