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in  selteneren  Fällen  schuldig  gemacht  haben.  Unter  der
Gesetzgebung  vor  dem  Jahre  1861  würde  allerdings  auch
jenes  Vorwissen  (3.  Grad  der  Beihilfe)  noch  als  Anteilnahme
erachtet  worden  sein,  so  daß,  falls  unter  der  damaligen  Gesetzgebung
  die  Bestimmung  des  Abs.  2  dem  Art.  75  eingefügt
  worden  wäre,  auch  hier  das  subjektive  Moment
sicherlich  in  der  Form  des  „Vorwissens‘  zum  Ausdruck
gelangt  wäre.  Heute  ist  dies  anders!

Das  Vorwissen  um  Übertretungen  läßt  der  Gesetsgeber
  unbeachtet.  Anderseits  konnte  man  aber  auch  nicht
mit  der  faktischen  Vermutung  einer  Anstiftung  oder  Beihilfe,
  somit  einer  Anteilnahme  nach  den  geltenden
Begriffen,  auf  den  Plan  treten,  da  bei  Art.  75  eine  derartige
Vermutung  in  den  meisten  Fällen  sich  als  unzutrefiend  erweisen
  würde.

Aber  stets  wird  es  den  tatsächlichen  Verhältnissen
entsprechen,  wenn  man  annimmt,  der  Waldbesitzer  habe  bei
nur  einiger  Vorsicht  die  FPÜ.  verhindern  können.  So  kommt
man  ungezwungen  dazu,  das  Nichthindern  in  dem  oben
entwickelten  Sinne  zur  Rechtfertigung  mit  heranzuziehen.
Die  Ähnlichkeit  mit  Art.  69  ist  hier  nicht  zu  leugnen,  es
wäre  aber  irrig,  dieses  Nichthindern  etwa  als  ein  Unterlassungsdelikt
  nach  Analogie  einer  nachlässigen  Aufsicht  aufzufassen.
  Eine  Rechtspflicht,  den  Holzkäufer  genügend
über  die  Schutzwaldeigenschaft  des  betreffenden  Waldteiles
zu  instruiereu,  besteht  ja  nicht  in  dem  Sinne  wie  etwa  eine
Pflicht  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnunng  inerhalb  des
Familienverbandes.  Darum  kann  hier  auch  nicht  davon  gesprochen
  werden,  daß  man  im  Interesse  der  besser  wirkenden
  Haftung  für  Strafe  auf  eine  Sonderbestrafung  wegen
Nichthinderns  verzichtet  habe;  die  historische  Entwicklung:
Ausdehnung  einerseits  und  Verzicht  anderseits,  wie  wir  sie
bei  Art.  69  und  70  gefunden  haben,  liegt  "hier  natürlich
nicht  vor.  Vielmehr  ist  es  nur  eine  analoge  Fortentwicklung
  des  im  Jahre  1896  vorliegenden  Rechtszustandes.

Geht  aber  jenes  Nichthindern  in  aktive  Anteilnahme
über!®),  dann  ist  der  Waldbesitzer  selbstverständlich  zu-16)

  Das  OLG.  hat  in  einer  neuesten  Entscheidung  vom  22,  Januar  1907
Mittäterschaft  in  einem  Falle  angenommen,  wo  der  eine  das  Holz  zum