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nächst  der  Täterstrafe  verfallen.  Fraglich  könnte  es  nun
erscheinen,  ob  nicht  noch  nebenbei  die  in  Abs.  3  des
Art.  75  normierte  Haftung  für  die  Strafe  des  Waldkäufers
einherläuft,  ganz  ähnlich  wie  der  Vater,  der  seinen  Sohn  zu
einem  Fre  velanstiftet,  nach  Art.  69  außer  der  Teilnehmerstrafe
  gesondert  für  die  Strafe  seines  Sohnes  haftet.  Die
Novelle  vom  Jahre  1896  hat  diese  Frage  zu  Recht  verneint.
Bei  FF.  trifft  jeden  „Mitwirkenden“  die  gesetzliche  Strafe
und  ist  es  hier  zweckmäßig,  den  Vater  unabhängig  von  der
ihn  als  Mittäter  treffenden  Strafe  für  die  seinen  Sohn  treffende
  Strafe  haften  zu  lassen,  denn  neben  der  Minderung
der  FF.  bezweckt  ja  die  Haftung  gerade  den  leichteren  Vollzug
  etwa  unbeitreibbarer  Geldstrafen.

Anders  bei  FPÜ.,  wo  ja  die  mehreren  Verurteilten
unter  Samthaftung  in  die  Strafe  zu  verurteilen  sind.
Hat  sich  der  eigentliche  Waldbesitzer  einer  Teilnahme  schuldig
  gemacht,  dann  ist  die  nur  einmal  auszusprechende  Geldstrafe
  genügend  gesichert.  Es  besteht  kein  Anlaß,  daneben
noch  eine  Haftung  zu  statuieren;  denn  ist  der  Holzkäufer
zahlungsunfähig,  so  wird  sie  um  so  sicherer  der  mitverurteilte
  Waldbesitzer  leisten  können.

Dem  Gesetzgeber  vom  Jahre  1896  war  es  ausweislich
der  Motive  nur  darum  zu  tun,  die  gegen  den  Holzkäufer  etc.
ausgesprochene  Strafe  zum  Vollzuge  bringen  zu  können.
Um  dieses  Zieles  willen  konstruierte  man  eine  Haftung,  die
den  Wealdbesitzer  indirekt  veranlassen  sollte,  „sich  nach
einem  zahlungsfähigen  Käufer  umzusehen“.  War  die  Bezahlung
  der  Strafe  durch  Mitverurteilung  des  Waldbesitzers
als  Täter  gesichert,  dann  konnte  man  der  Civilverantwortlichkeit
  überhaupt  entbehren,  ganz  ähnlich  wie  bei  Art.  56
Abs.  3,  wo  mehrere  zur  nämlichen  Familie  gehörige  Personen
  einen  FF  begehen  und  samtverbindlich  in  die  eine
Strafe  verurteilt  werden,  eine  Civilverantwortlichkeit  als
überflüssig  nicht  ausgesprochen  ist.

Zwecke  des  Abtriebes  verkaufte,  der  andere  es  zu  diesem  Zwecke  erwarb
und  beide  die  tatsächlichen  Verhältnisse,  aus  denen  sich  die  Schutzwaldeigenschaft
  ergab,  gekannt  und  gewußt  hatten,  daß  forstpolizeiliche
Genehmigung  nicht  vorlag  (Bd.  VII,  S.  192).