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y)  Folgerungen  aus  dem  gewonnenen  Prinzip.

Zu  Unrecht  erklärt  Brater  (S.  42),  daß  im  letztgedachten
  Falle  die  Haftung  um  deswillen  entfalle,  weil.  die
Civilverantwortlichkeit  für  Strafe  der  Anteilnahme  am
Delikte  gegenüber  nur  subsidiär  sei.

Die  beiden  Normen  beruhen  auf  grundverschiedenen
Erwägungen.  Während  die  Haftung  von  dem  legislativen
Gedanken  der  Übertretung  eine  Gebotsnorm  (Hinderung
  der  Delikte)  getragen  wird,  gründet  die  Bestrafung
wegen  Beteiligung  auf  dem  Verbote,  strafbare  Handlungen
zu  begehen,  und  ist  deshalb  die  Annahme  einer  Gesetzeskonkurrenz
  zurückzuweisen  (Reuß  S.  163).

Ebenso  aber  wie  die  Haftung  der  Täterstrafe  gegenüber
eine  selbständige  Stellung  einnimmt,  so  gilt  das  Gleiche  mit
Beziehung  auf  das  Verhältnis  von  Haftung  auf  der  einen
und  Bestrafung  aus  $  361  Ziff.  9  auf  der  anderen  Seite.
Die  letztgenannte  Gesetzesstelle  enthält  den  ausdrücklichen
Zusatz,  daß  die  Vorschriften  der  bestehen  Y:.ıbenden  Landesgesetze
  über  die  Haftbarkeit  für  die  den  Täter  treffenden
Geldstrafen  unberührt  bleiben  sollen.  Nach  dieser  klaren
Vorschrift  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  die  Spezialhaftungen
  und  die  Verurteilungen  aus  $  361  Ziff.  9  fortan
  selbständig  nebeneinander  hergehen  sollen,  und  zwar
auch  insoweit,  als  beide  Normen  auf  dem  gleichen  Gedanken
der  Nichthinderung  von  Delikten  beruhen  würden.  Und
dies  mit  Recht!  Denn  während  die  Haftung  durch  das  rein
objektive  Merkmal  des  Gewaltverhältnisses  erzeugt  wird,
gilt  es  bei  $  361  Ziff.  9  wie  bei  den  übrigen  Delikten,  neben
den  objektiven  Tatbestandsmerkmalen  das  Vorhandensein
von  dolus  oder  culpa  aufzuhellen.  Gerade  weil  eben  die  Haftung
  von  Schuld  absieht,  ist  die  oben  gedachte  Zusatzbestimmung
  sehr  wohl  verständlich  und  ist  es  seitens  der
preuß.  Gesetzgebung  vollauf  berechtigt,  im  Holzdiebstahlgesetz
  ($  11)  die  Haftung  auszusprechen,  „unabhängig  von
der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  der  Haftbare  ......  auf
Grund  des  $  361  Ziff.  9  StGB.  verurteilt  wird“.

Dieselbe  Praxis  bestand  bis  zum  Jahre  1896  auch  in
der  Pfalz.