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Es  war  dies,  wenn  auch  mit  manchen  Härten  für  den
Gewalthaber  verbunden,  zweifelsohne  korrekt.  Jene  Härten
bestanden  hier  in  der  Pfalz  um  so  mehr,  als  ja  die  historische
Entwicklung  des  Haftungsinstitutes  gezeigt  hat,  daß  man
im  Jahre  1846  Hand  in  Hand  mit  der  Ausdehnung  der  Haftung
  auf  Strafe  die  landesgesetzliche  Strafdrohung  wegen
allgemein  nachlässiger  Aufsicht  hatte  fallen  lassen.

Eben  dieser  Gedanke,  unnötige  Härten  zu  vermeiden,
hat  deshalb  auch  den  Gesetzgeber  vom  Jahre  1896  veranlaßt,
  neben  einer  Verurteilung  aus  $  361  Ziff.  9  die  Haftung
  für  Strafe  als  unzulässig  zu  erklären  und  lediglich
die  auf  rein  civilrechtliche  Folgen  beschränkte  Verantwortlichkeit
  beizubehalten.

Dieselben  Aquitätsgründe,  wie  im  Jahre  1846,  haben
hier  den  Gesetzgeber  zu  der  Änderung  veranlaßt,  nur  in
umgekehrter  Richtung.

Zu  Gunsten  der  Ausdehnung  der  Haftung  verzichtete
man  damals  auf  die  Bestrafung  der  nachlässigen  Aufsicht,
  während  nunmehr  eine  Bestrafung  aus  $  361  Ziff.  9
die  Haftung  für  Strafe  wieder  ausscheiden  läßt.  Auf
diese  Weise  ist  der  Abschluß  der  Entwicklung  im  wesentlichen
  wieder  der  gleiche,  wie  wir  ihn  als  Ausgangspunkt  in
Art.  14  des  revidierten  FStG.  der  Pfalz  kennen  gelernt  haben.

Es  darf  aber  allerdings  nicht  verkannt  werden,  daß
auch  heute  die  bayer.  Praxis  von  der  Bestimmung  des  $  361
Ziff.  9  nur  in  wenigen  Fällen,  wo  nämlich  Art.  69  nicht  zutrifft,
  Gebrauch  machen  wird,  da  die  sofort  an  den  FF.
ansetzende  Haftung  des  Gewalthabers  für  Strafe  zweckmäßiger
  ist,  als  seine  eigene  Bestrafung  auf  Grund  des  $  361
Ziff.  9,  die  erst  durch  die  Vermittlung  einer  nachgewiesenen
culpa  in  custodiendo  herbeizuführen  wäre.

Hat  endlich  der  Gewalthaber  außer  der  Nichthinderung
des  FF.  im  Sinne  des  $  361  Ziff.  9  einer  direkten  Beteiligung
am  FF.  sich  schuldig  gemacht,  dann  möchte  ich  mit  Reu  8
(S.  165)  annehmen,  daß  in  der  Beteiligung  die  Nichterhaltung
mit  nichten  schon  enthalten  ist,  denn  die  Strafdrohung  des
&amp;  361  Ziff.  9  bezweckt  die  Aufrechterhaltung  der  Zucht  in
der  Familie  und  die  Frevelstrafe  den  Schutz  fremden  Eigentums.
