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Kann  einerseits  unbestritten  neben  der  auf  Strafe
ausgedehnten  Haftung  der  Gewalthaber  wegen  eventueler
  Beteiligung  auch  noch  in  die  Täterstrafe  genommen
  werden,  dann  besteht  kein  Anlaß  zu  einer  Abweichung,
  wenn  statt  der  Haftung  für  Strafe  Verurteilung
aus  $  361  Ziff.  9  eintritt.  Die  Erwägungen  sind  stets  dieselben,
  nämlich  unterlassene  Aufsicht,  nur  muß  sie  hier
nachgewiesen  werden,  während  sie  bei  der  Haftung  lediglich
als  faktische  Vermutung  auftritt.  Wenn  Ganghofer-Weber
  (S.  182)  sagt:  „Wer  als  Täter  eines  gemeinschaftlich
  mit  seinen  Kindern  verübten  FF.  zur  Täterstrafe  verurteilt
  ist,  könne  nicht  zugleich  auch  wegen  Nichtabhaltens
seiner  Kinder  von  der  Begehung  dieses  FF.  zur  Strafe  verurteilt
  werden;  denn  die  Verübung  eines  FF.  seitens  des
Vaters  in  Gemeinschaft  mit  den  in  seiner  Gewalt  stehenden
Kindern  schließe  ihrem  Begriffe  nach  eine  Unterlassung  der
Abhaltung  der  Kinder  von  der  Begehung  des  FF.  in  sich,
da  sie  durch  eine  solche  Unterlassung  bedingt  sei‘,  so  würde
man  folgerichtig  auch  die  Unzulässigkeit  einer  Verbindung
von  Haftung  für  Strafe  und  Teilnehmerstrafe  annehmen
müssen,  denn  nach  der  dort  zum  Ausdruck  gelangten
Rechtsauffassung  beruht  die  Haftung  für  Strafe  in  Art.  69
auf  der  Präsumption  einer  culpa  in  custodiendo,  und  müßte
deshalb  im  Falle  einer  Anteilnahme  wenigstens  die  Haftung
für  Strafe  entfallen.

So  gerät  also  die  kriminalistische  Auffassung  mit  sich
selbst  in  Widerspruch.

b)  Nachweis  der  Garantenhaftung  im  FG.  aus  anderen
rechtlichen  Indizien.

Habe  ich  mich  bisher  darauf  beschränkt,  das  Vorliegen.
  einer  Garantenhaftung  im  Oetkerschen  Sinne  für
die  beiden  FF.  an  der  Hand  der  historischen  Entwicklung
  darzutun,  so  bietet  aber  endlich  der  gesetzliche
Wortlaut  selbst,  wie  Reu8ß  in  seiner  Schrift  eingehend  dartut,
  genügend  Anhaltspunkte  für  diese  Meinung.

Da  ist  vor  allem  der  Regreßvorbehalt:

Möchte  er  vielleicht  bei  Art.  69,  wo  es  sich  nicht  um
Anteilnahme  am  Delikte,  sondern  lediglich  um  schlechte
Aufsichtsführung  handelt,  selbst  bei  Präsumption  einer  culpa