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seine  eventuelle  Berechtigung  haben,  bei  Art.  70  wäre  er
sicher  ein  Unding,  wenn  das  Vorwissen,  also  Anteilnahme
Grund  der  Haftung  wäre.  „Mit  der  Natur  der  Täterschaft
wäre  ein  Regreßrecht  völlig  unvereinbar“  (Reuß  S.  120).
Bei  Allein-  wie  bei  Mittäterschaft  widerspricht  ein  derartiges
Abschieben  der  Strafe  auf  die  dritte  Person  den  allgemeinsten
Grundsätzen;  dagegen  ist  für  die  Garantenhaftung,  die  den
Haftbaren  auf  Grund  rein  äußerlicher  Verhältnisse  ergreift,
eine  Regreßmöglichkeit  gar  nicht  zu  umgehen.  In  diesem
Regreßverfahren  offenbart  sich  dann  die  wahre  Natur  des
Haftbaren;  jetzt  wird  ihm  das  zuteil,  was  er  verdient,  indem
  ihm  die  Strafe  abgenommen  oder  belassen  wird.

Gerade  deswegen,  weil  Aıt.  70  wie  auch  Art.  69  nicht
von  einer  Schuldpräsumption  ausgehen,  war  ein  Regreßvorbehalt
  unentbehrlich.

Bei  Art.  69,  wo  der  Gewalthaber  überhaupt  nur  im
Falle  der  Insolvenz  des  eigentlichen  Täters  herangezogen  wird,
bedarf  dies  keiner  näheren  Begründung.  Kommt  der  Täter
nachträglich  zu  Vermögen,  so  verlangt  der  Gewalthaber  im
Civilrechtswege  die  Gutmachung  des  Schadens,  den  er  durch
seine  Haftung  für  die  unerlaubte  Handlung  eines  anderen
erlitt.  Begegnet  der  Täter  dieser  Regreßklage  mit  dem
Einwande,  der  Machthaber  habe  sich  am  Delikte  beteiligt
oder  auch  nur  um  das  Delikt  gewußt,  kurz,  wenn  er  konkurrierendes
  Verschulden  entgegenhält,  so  büßt  der  Gewalthaber
  seinen  Erstattungsanspruch,  soweit  er  auf  Entschädigung
  lautet,  naturgemäß  ein;  denn  wenn  auch
gemäß  $  830,  840,  426  Abs.  2  BGB.  der  Machthaber  selbst
bei  nachgewiesener  Teilnehmerschaft  pro  rata  gegen  den
Mittäter  regreßberechtigt  sein  würde,  so  würde  doch  in  den
meisten  Fällen  die  Analogie  von  $  817  BGB.  die  Versagung
des  Regreßrechtes  erheischen,  da  das  wahre  Verhältnis
zwischen  Machthaber  und  Untergebenen  meist  so  gelagert
ıst,  daß  ersterer  als  Anstifter,  letzterer  als  Verführer  erscheint
  (Cosack  S.  609).  Zu  demselben  Resultate  würde
man  auf  Grund  des  $  254  Abs.  1  BGB.  dann  gelangen,  wenn
man  in  der  Weise  argumentiert,  daß  der  Untergebene  durch
seinen  Frevel  mittelbar  dem  haftenden  Gewalthaber  einen
Schaden  zugefügt,  und  der  Gewalthaber  nunmehr  diesen