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ihm  zugefügten  Schaden  ersetzt  verlangt,  wiewohl  auch
seinerseits  ein  Verschulden,  etwa  nachlässige  Aufsicht  bei
der  Entstehung  des  Schadens  mitgewirkt  hat.

Nicht  aber  entfällt  der  Rückgriff  wegen  der  Strafe,
da  ja  für  sie  der  Garant  nur  wegen  Zahlungsunfähigkeit
  des  eigentlichen  Täters  einstweilen  einstand.
  Hier  im  Regreßverfahren  wird  sie  deshalb  auf
den  Untergebenen  selbst  dann  abgewälzt,  wenn  dessen  Herr
sich  am  Delikt  beteiligt  hat  und  also  auch  Strafe  verdient
hätte.  Dies  mag  dann  allenfalls  dem  Staatsanwalt  Anlaß
geben,  nunmehr  wegen  dieser  im  Regreßverfahren  festgestellten
  Teilnahme  des  Garanten  gegen  diesen  mit  einer
selbständigen  Strafklage  vorzugehen;  ein  Interesse  daran,
daß  die  Strafe  auch  im  Regreßveifahren  auf  dem  Gewalthaber
  liegen  bleibe,  besteht  jedenfalls  nicht.

Ganz  ähnlich  ist  das  Verhältnis  bei  Art.  70  gelagert.
Im  Regreßverfahren  stellt  sich  heraus,  ob  die  tatsächliche
Vermutung,  der  Garant  habe  um  das  Delikt  gewußt,  sei  als
dessen  intellektueller  Urheber  zu  erachten,  auch  wirklich
begründet  war.  Hier  wird  also  der  subjektive  Tatbestand
aufgehellt.e.  Kann  der  Garant  nachweisen,  daß  ihm  das
Delikt  fremd  geblieben  ist,  dann  greift  der  Regreß  durch;
der  Untergebene  erleidet  nunmehr  nachträglich  durch  die
Verpflichtung  zum  Rückersatz  seine  gerechte  Strafe.  Beweist
  aber  der  Untergebene,  daß  der  Gewalthaber  für  das
Delikt  durch  Vorwissen  oder  Teilnahme  mitverantwortlich
sei,  dann  ist  hier  nicht  nur  der  Regreß  wegen  Entschädigung
($  254),  sondern  auch  für  Strafe  ausgeschlossen,  denn  die
dem  Art.  70  zugrunde  liegende  praesumptio  facti,  daß
der  Gewalthaber  meist  als  Anstifter  erscheinen  werde,  hat
sich  bestätigt;  die  Strafe  soll  deshalb  auf  dem  Garanten
ruhen,  der  Untergebene  mag  wegen  des  Umstandes,  daß  er
nur  im  Interesse  seines  Herrn  handelte,  frei  bleiben.  Wenn
bei  Art.  69  in  diesem  Falle  wenigstens  der  Rückgriff  wegen
der  Strafe  gewahrt  blieb,  so  kommt  dies  daher,  daB  Art.  69
aufeinem  ander  enlegislativen  Grunde,  dem  der  schlechten
Aufsichtsführung  beruht  und  weil  ferners  der  Garant  dort
nur  subsidiär  haftet.

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