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Im  Anschluß  an  die  Bemerkungen  über  das  RegreßBverfahren
  möchte  ich  noch  eines  Moments  gedenken,  das
ganz  besondeıs  gegen  eine  kriminalistische  Deutung  des
Haftungsinstitutes  spricht.  Es  ist  dies  der  streng  akzessorische
  Charakter  der  Haftung.  Nicht  bloß  bei  Art.  69,  wo
für  die  einem  andern  zuerkannte  Strafe  garantiert  wird,
sondern  auch  bei  Art.  70,  wo  ja  der  Untergebene  primär
freigelassen  wird,  wird  die  Strafe  des  Garanten  stets  nach
der  Strafe  des  Untergebenen,  sei  sie  wirklich  oder  nur  fiktiv
gegen  diesen  erkannt,  bemessen.  Sind  z.B.  in  der  Person
des  letzteren  besondere  oder  allgemeine  Straferhöhungs-  oder
Strafschärfungsgründe  vorhanden,  so  werden  diese  rein  persönlichen
  Momente  entgegen  den  allgemeinen  strafrechtlichen
  Grundsätzen  ($  59  RStGB.)  dem  Garanten  ebenso
zugerechnet,  wie  wenn  sie  in  seiner  Person  gegeben  wären.
Anderseits  aber  wird  die  Haftung  auch  dann  nicht  eliminiert,
  wenn  in  der  Person  des  Garanten  ein  Umstand  vorliegt,
  der  —  die  Begehung  des  Frevels  durch  ihn  selbst
vorausgesetzt  —  seine  Strafbarkeit  ausschließen  würde
(OLG.  Bd.  1  S.  310),  wenn  er  also  z.  B.  wegen  mangelnder
Zurechnungsfähigkeit  freigesprochen  werden  müßte.  Dies
beweist  m.  E.  ganz  eminent  für  die  Richtigkeit  der  oben
vorgetragenen  Theorie  Detkers;  weil  eben  lediglich  aus
einem  objektiven  Tatbestand  gehaftet  wird,  eine  Verschuldung
  nicht  Voraussetzung  ist,  erklärt  es  sich,  daß  die  Beurteilung
  der  Tragweite  der  Haftung  lediglich  aus  der  Person
des  eigentlichen  Täters  heraus  zu  geschehen  hat.  Erst  in
der  Negative,  d.h.  beim  Einwande  des  ‚„Nichthindernkönnens“
bezw.  des  ‚„Nichtvorwissens‘“  wird  das  Schuldmoment  wirksam;
  ein  Unzurechnungsfähiger  wird  also  erst  ex  post
wieder  befreit;  hat  er  aber,  wie  das  wohl  meist  der  Fall  sein
wird,  einen  gesetzlichen  Vertreter,  dann  werden  diese  subjektiven
  Voraussetzungen  aus  der  Person  dieses  Vertreters
heraus  beurteilt.

Dies  hat  analog  bei  den  juristischen  Personen  zu  gelten.
Gerade  deswegen,  weil  die  Haftung  nicht  Schuld  voraussetzt,
  werden  sie  von  der  Garantie  gleichfalls  betroffen;
beim  Einredebeweise  hervortretende  subjektive  Momente
werden  nach  der  Willensrichtung  der  Vertreter  beurteilt.
Reuß  (S.  196  ff.)  hat  dies  in  eingehender  Weise  dargelegt.