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Gegen  die  kriminalistische  Deutung  spricht  endlich
noch  folgendes  Moment:

Wollte  man  die  Haftung  aus  einem  Verschulden  ableiten,
  so  würde,  worauf  schon  Oetker  in  anderem  Zusammenhange
  aufmerksam  macht,  meist  Inkongruenz  von
präsumiertem  Verschulden  und  Gegenbeweisthema  herauskommen.


So  wird  z.  B.  bei  Art.  70  der  Civilverantwortliche  schon
durch  den  Nachweis,  daß  ihm  das  konkrete  Delikt
fremd  geblieben  ist,  von  der  Haftung  befreit,  während  die
von  der  oberstrichterlichen  Judikatur  zu  Art.  70  besonders
betonte  Verletzung  der  Aufsichtspflicht!?)  völlig  außer  Betracht
  bleibt,  denn  der  Nachweis  des  ‚Nichtvorwissens‘“
schließt  ja  nur  die  Teilnahme  (intellektuelle  Urheberschaft)
aus.  Der  gesetzliche  Tatbestand  würde  also  durch  den  angeführten
  Exkulpationsbeweis  nur  teilweise,  nämlich  mit
Bezug  auf  das  konkrete  Delikt,  nicht  auch  bezüglich  der
schlechten  Aufsicht  im  allgemeinen  entkräftet  werden.

Aber  auch  diejenigen,  die  bei  Art.  70  aktive  Teilnahme
präsumieren,  kommen  in  die  Brüche,  da  sie  wegen  des  spezifischen
  Exkulpationsbeweises  annehmen  müßten,  daß  bei
FPÜ.  auch  heute  noch  das  bloße  Vorwissen  als  Beteiligung,
und  zwar  als  Gehilfenschaft  erscheine;  bei  gegenteiliger
Annahme  wäre  die  Inkongruenz  unvermeidlich.

Des  ferneren  streitet  gegen  die  Annahme  einer  Täterstrafe
  die  Unzulässigkeit  der  Umwandlung  der  gegen  den
Haftbaren  ausgesprochenen  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe.
Art.  54  und  55  lassen  deutlich  erkennen,  daß  nur  gegen  diejenigen
  eine  Umwandlung  gesetzlich  zulässig  ist,  gegen  die
wegen  FF.  oder  FPÜ.  eine  Strafe  ausgesprochen  bezw.  erkannt
  ist,  nicht  aber  gegen  die  Personen,  welche  wegen  der
besonderen  persönlichen  Verhältnisse  haftbar
gemacht  werden,  ohne  daß  sie  wegen  eines  Deliktes  verurteilt
  wurden.

Wohl  sind  in  der  mehrgenannten  Schrift  von  Reuß
noch  manche,  für  das  Wesen  der  Civilverantwortlichkeit

17)  Nach  Entsch.  d.  Kassationshofes  vom  1.  Juni  1867  fällt  dem
Gewalthaber  bei  Art.  70  Fahrlässigkeit  bezüglich  der  Aufsicht  zur
Last;  vgl.  auch  Ganghofer-Weber  S.  224  Anm.  1  Abs.  IIIb.

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