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höchst  bedeutungsvolle  Momente  niedergelegt!°)..  Für  den
Rahmen  der  vorwürfigen  Abhandlung  mag  jedoch  eine
Beschränkung  auf  die  oben  beregten  wesentlichsten  Punkte
sowie  die  eingehende  geschichtliche  Entwicklung  der  Art.  69
und  70  des  FG.  vollauf  genügen,  um  nunmehr  folgendes
Resultat  klar  gewinnen  zu  lassen:

In  Art.  69  wie  auch  in  Art.  70  des  FG.  hat  sich  die
von  Oetker  zuerst  nachgewiesene  Garantenhaftung  scharf
erhalten.

Aus  dem  code  civil  ist  sie  in  das  diesrh.  FG.  übergeleitet
  worden,  und  zwar  durch  Vermittlung  des  pfälsz.
FStG.,  das  unmittelbar  als  Vorbild  gedient  hat.

D.  Besonderes  über  die  Civilverantwortlichkeit  bei  Forstpolizelübertretungen
  in  der  Pfalz.

Hinsichtlich  der  FPÜ.  läßt  zwar  die  jetzige  Fassung
des  Art.  70  im  diesrh.  FG.  die  einheitliche  pfälz.  Wurzel
nicht  mehr  genau  erkennen,  der  einheitliche  Ursprung  tritt
jedoch  klar  hervor,  wenn  man  erwägt,  daß  bis  zum  Jahre
1846  im  diesrh.  Bayern  auch  hinsichtlich  der  FPÜ.  die
gleiche  Civilverantwortlichkeit  wie  für  FF.  bestand  und  daß
diese  Gleichbehandlung  in  direkter  Anlehnung  an  das  FStG.
der  Pfalz  erfolgt  ist,  besagen  doch  die  Motive  des  1.  Entwurfes
  eines  diesrh.  FG.  zu  Art.  58  ausdrücklich:

„Die  Bestimmungen  des  Art.  78  im  2.  Teile  dieses  Gesetzentwurfes
  über  Civilverantwortlichkeit  dritter  Personen
für  die  Handlungen  der  im  Familien-  und  Dienstverband
stehenden  Individuen  werden  unbedenklich  auf  FPÜ.  in
gleicher  Weise  Anwendung  finden  können.  In  ähnlicher  Art
verordnet  das  FStG.  der  Pfalz  vom  Jahre  1831  in  Art.  14“
(V.  d.  K.  d.  A.  1845/46  Beil.-Bd.  1  S.  199).

Der  letzte  Zusatz  muß  nun  zwar  auf  den  ersten  Blick
auffällig  erscheinen,  denn,  wie  wir  wissen,  ist  das  revidierte
pfälz.  Gesetz  vom  Jahre  1831  ein  Gesetz  der  Frevel,  das
über  die  FPÜ.  grundsätzlich  keine  Anordnungen  trifft,  vielmehr
  auf  das  allgemeine  jeweilige  PStGB.  verweist.  Be-18)

  Höchst  auffälliger  Weise  ist  Poetsch  die  scharfsinnige,  erschöpfende
  Arbeit  von  Reuß,  die  sich  auf  bayerisches,  preußisches
und  Reichs-Recht  bezieht,  ganz  unbekannt  geblieben.