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züglich  der  Haftung  erfährt  jedoch  dieser  Grundsatz  eine
bedeutungsvolle  Durchbrechung,  wie  aus  folgendem  zu  entnehmen
  ist.

An  anderer  Stelle  wurde  bereits  darauf  hingewiesen,
daß  das  Forstregulativ  vom  30.  Mai  1814  nicht  ausschließend
im  fremden  Walde  begangene  Rechtsverletzungen  bedroht,
vielmehr  auch  Gebote  rein  forstpolizeilichen  Inhaltes  aufstellt
  und  pönalisiert,  gleichwohl  aber  für  beide  den  einheitlichen
  Ausdruck  FF.  verwendet.  Dieser  Terminologie  sind
dann  auch  die  administrativen  Verordnungen  gefolgt.  So
bezeichnet  die  Verordnung  vom  15.  Dezember  1814  den
Eigentümer  junger  in  Schonung  liegender  Schläge  als  Fre  vler,
  wenn  er  ‚die  dem  Vieh  'noch  nicht  aus  dem  Maule
gewachsenen  Distrikte  beweiden  läßt‘.

Diese  Doppelnatur  des  Begriffes  „Frevler“  ist  aber
wesentlich  für  das  Verständnis  des  im  Regulativ  vom  30.  Juli
1814  sich  findenden  Art.  98,  wonach  ‚die  Eltern  für  ihre
Kinder,  die  Herren  für  ihre  Dienstleute,  die  Gemeinde  für
ihre  Hirten  für  die  gerichtlichen  Folgen  der  Forstfrevel
in  Beziehung  auf  Geldstrafen  und  Ersatz  des  Schadens  oder
Wertes  haften  und  in  Anspruch  genommen  werden“.

Diese  Gesetzesstelle  im  Zusammenhalte  mit  dem  damals
  geltenden  Begriffe  „Forstfrevel‘‘  besagt  somit  deutlich,
daß  auch  hinsichtlich  der  bloßen  Gefährdungen,  der  heutigen
FPÜ.  eine  Haftung  der  Gewalthaber.  für  ihre  Untergebenen
bestand.

Es  fragt  sich  nun,  ob  dieser  Rechtszustand  eine  Änderung
  erlitt  durch  die  Gesetzgebung  vom  Jahre  1831.

Zwar  ist  unter  allen  Umständen  daran  festzuhalten,
daß  genannte  Gesetzgebung  nur  ein  Strafgesetz  für  Forstfrevel
  bildet  und  die  administrativen  Anordnungen
außerhalb  ihres  Bereiches  läßt,  anderseits  enthält  aber
die  Fassung  des  Art.  14  keinen  zwingenden  Grund  dafür,
die  hier  normierte  Vertretungsverbindlichkeit  nur  für
eigentliche  Frevel  im  Sinne  des  Gesetzes  zur  Anwendung  zu
bringen.  Die  Civilverantwortlichkeit  wird  hier  ausgesprochen
für  die  „Übertretungen‘  der  gewaltunterworfenen
Personen;  sie  ist  nicht  beschränkt  auf  Forstfrevel.