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Hieran  wurde  durch  die  im  Jahre  1846  erfolgte  Ausdehnung
  der  Haftung  auf  Strafe  nichts  geändert,  weshalb
kein  Anlaß  besteht,  die  Gültigkeit  des  jetzigen  Art.  14
nicht  auch  hinsichtlich  der  FPÜ.  anzuerkennen,  umsoweniger,
als  ja  das  hier  in  Frage  stehende  öffentliche  Interesse  in  weit
höherem  Maße  als  bei  FF.  eine  wirksame  Bestrafung  der
forstpolizeiwidrigen  Akte  erfordert.  Der  Vollzug  der  Strafe
würde  aber  ohne  die  Haftung  in  den  meisten  Fällen  unmöglich
  sein,  da  die  etwaigen  Täter  einer  Rodung,  wie  z.  B.
die  Dienstboten  des  Waldbesitzers,  zumeist  vermögenslos
sein  werden  und  die  Waldbesitzer  selbst  nur  dann  strafrechtlich
  haftbar  gemacht  werden  könnten,  wenn  ihnen  Anteilnahme,
  wie  etwa  intellektuelle  Urheberschaft  nachgewiesen
  werden  würde.

Diese  Beweisführung  müßte  wohl  in  den  meisten  Fällen
auslassen,  zum  mindesten  aber  erst  nach  längeren  Erhebungen
gelingen.  Der  Mangel  einer  direkten  Haftung  des  Waldbesitzers
  würde  somit  zu  großen  Unzulänglichkeiten  führen,
und  zwar  umsomehr,  als  ja  das  allgemeine  PStGB.,  ebenso
wie  jenes  vom  Jahre  1861  eine  generelle  Haftung  der  Gewalthaber
  für  PÜ.  nicht  aufgenommen  hat.  Der  im  Entwurf
des  PStGB.  vom  Jahre  1861  vorgesehene  Art.  18,  der  die
Gewalthaber  als  haftbar  für  Geldstrafe,  Schadensersatz  und
Kosten  erklärte  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  PÜ.  mit
ihrem  Vorwissen  oder  infolge  unterlassener  Aufsicht  ausgeführt
  worden  ist,  wurde  abgelehnt,  weil  nach  den  Ausführungen
  Edels  die  Haftung  für  die  von  einem  Dritten
verwirkten  Strafen  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
widerstreite  und  auch  nur  da  gerechtfertigt  sei,  wo  man
fast  mit  moralischer  Gewißheit  annehmen  könne,  daß  die
Übertretung  von  der  zunächst  dabei  tätigen  Person  nicht
aus  eigenem  Antriebe,  sondern  auf  Geheiß  und  im  Interesse
des  als  haftbar  Erklärten  verübt  wurde;  der  wichtigste  Fall
sei  aber  bereits  durch  das  FStG.  getroffen“.  Dieser  ausdrückliche
  Hinweis  eines  PStGB.  auf  die  pfälz.  und  diesrh.  Forstgesetzgebung
  hat  natürlich  in  erster  Linie  auch  die  FPÜ.  im
Auge  und  bildet  somit  einen  Beleg  dafür,  daß  man  hinsichtlich
ihrer  für  das  ganze  Königreich,  somit  auch  für  die  Pfalz  die
Frage  bereits  durch  die  positive  Gesetzgebung  gelöst  ansah.