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Bei  gegenteiliger  Annahme  hätte  sich  eine  Bemerkung,
daß  mit  Ausnahme  der  Pfalz  die  Haftung  für
FPÜ.  geregelt  sei,  in  dem  erwähnten  Zusammenhange  nicht
wohl  umgehen  lassen.

Mit  diesen  Erwägungen  vereint  sich  endlich  ein  weiteres
  Moment  aus  dem  geltenden  PStGB.  Dieses  hat  in
Art.  122  für  den  Bereich  der  Feldpolizeigesetzgebung  für  das
ganze  Königreich  eine  formale  Haftung  für  den  Gewalthaber
  konstruiert.  Sollte  nicht  der  gleiche  Grund  auch
hinsichtlich  der  FPÜ.  in  der  Pfalz  zu  Recht  bestehen  ?

All  diese  unter  dem  früheren  und  jetzigen  PStGB.  sich
ergebenden  Anomalien  lösen  sich  jedoch  ungezwungen,  wenn
man  annimmt,  daß  die  Vorschrift  des  Art.  13  auch  für  die
FPÜ.  Anwendung  finden  will.

Damit  ergibt  sich  zwar  nach  der  subjektiven  Seite  hin
gegenüber  dem  diesrh.  FG.  eine  wesentliche  Abweichung,
insoferne  für  FF.  und  für  FPÜ.  das  Moment  einer  nachlässigen
  Aufsicht  gleichmäßig  als  Strafausschließungsgrund
fungiert;  diese  Differenzierung  ist  aber  hier  ohne  Belang,
insoferne  im  pfälz.  FStG.  die  innere  Scheidung  von  Übertretungen
  im  fremden  und  eigenen  Wald  nicht  den  gleich
scharfen  Ausdruck  gefunden  hat  als  im  diesrh.  FG.

Wichtiger  ist  schon,  daß  bei  der  obigen  Auslegung  des
Art.  13  eine  Handhabe  dafür  ermangrlt,  den  Gewaltunterworfenen,
  ähnlich  wie  im  diess.  Bayern,  faktisch  straffrei  zu
belassen,  da  ja  die  Haftung  des  Art.  13  in  erster  Linie  eine
Verurteilung  des  Gewaltunterworfenen  voraussetzt.  Diese
Abweichung  ist  in  den  meisten  Fällen  ungerechtfertigt;  eine
dem  Art.  70  des  diesrh.  FG.  analoge  Behandlung,  somit
alleinige  Verhaftung  des  Gewalthabers,  erscheint  mir
de  lege  ferenda  unbedingt  erforderlich.  De  lege  lata  kann
diesem  Gebrechen,  da  das  Gesetz  auch  keine  Präsumption
für  eine  Anteilnahme  des  Gewalthabers  an  der  FPÜ.  aufstellt,
  nur  sehr  mangelhaft  dadurch  begegnet  werden,  daß
man  dem  Gewalthaber  eine  direkte  Beteiligung,  wie  Anstiftung
  zur  FPÜ.,  nachweist,  dann  wegen  des  Gewaltverhältnisses
  zu  Gunsten  des  Untergebenen  metus  reverentialis
  annimmt  und  so  auf  diesem  Wege  zur  Freilassung  des
Unterworfenen  'und  zur  alleinigen  Strafbarkeit  des  Gewalt-