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habers  gelangt,  ein  Resultat,  das  rein  äußerlich  betrachtet
  dem  Art.  70  ähnelt,  innerlich  aber  grundverschieden
  ist,  indem  wir  es  dort  mit  echter  Haftung,  hier  mit
kriminellem  erst  nachzuweisenden  Verschulden  zu  tun  haben.
Das  gleiche  Resultat  auf  dem  Wege  der  formalen  Haftung,
wie  sie  in  Art.  13  geregelt  ist,  zu  erzielen,  ist  Aufgabe  einer
künftigen  Gesetzesänderung.

RE.  Die  Haftung  der  Vioheigentämer  für  die  Jlirten.

Liegt  dem  Art.  88  des  diesrh.,  bezw.  Art.  26  des  pfälz.
FStG.  ein  Haftungsfall  in  dem  bisher  entwickelten  Sinne
zugrunde  oder  nicht  ?

Die  Fassung  der  einleitenden  Worte  des  Art.  88:

„Derjenige,  welcher  unbefugt  Vieh  im  Walde  hütet
oder  weiden  läßt,  erleidet  vorbehaltlich  des
Rückgriffes  gegen  den  Hirten  oder  Hüter  je  nach
Beschaffenheit  des  Frevels  folgende  Strafen“

ist  die  denkbar  verworrenste  und  hat  bereits  zu  mancherlei
Zweifeln  Anlaß  gegeben.

Die  Praxis  hat  das  unterscheidende  Merkmal  zwischen
den  beiden  Alternativen  ‚„hütet‘‘  und  ‚‚weiden  läßt‘  zumeist
darin  gefunden,  daß  im  ersteren  Fall  das  beaufsichtigte,  im
letzteren  das  unbeaufsichtigte  Weiden  gemeint  sein  solle.
Während  also  das  „Hüten‘“  stets  .eine  eigene  deliktische
Tätigkeit  des  ‚„Hüters“,  mag  dieser  der  Eigentümer  selbst
oder  eine  beliebige  dritte  Person  sein,  bedeute,  könne  das
„Weidenlassen“  nur  vom  Eigentümer  verstanden  werden,
was  durch  den  Regreßvorbehalt,  der  doch  unzweifelhaft  nur
auf  den  Eigentümer  des  Viehes  zutreffe,  vollauf  bestätigt
werde.  Da  das  unbeaufsichtigte  Weiden  sehr  schädliche
Folgen  nach  sich  ziehen  könne,  habe  man  hier  den  Eigentümer
  direkt  ohne  Rücksicht  auf  weiteres  Verschulden  für
strafrechtlich  haftbar  erklärt.

Während  diese  Interpretation  von  einer  scharfen  Disjunktion
  zwischen  „Hüten‘  und  ‚Weidenlassen‘“  ausgehend
sich  von  dem  Zweckgedanken  leiten  läßt,  für  die  beaufsichtigte
  wie  unbeaufsichtigte  Weide  gleichmäßig  eine  verantwortliche
  Person  sich  zu  sichern,  gelangt  ein  Erkenntnis  des
OAG.  vom  5.  Mai  1854  zu  der  allen  strafrechtlichen  Prin-