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zipien  hohnsprechenden  Deduktion,  die  beiden  Alternativen
hätten  nicht  so  sehr  verschiedene  Tatbestände  im  Auge,  sie
wollten  vielmehr  dem  Ermessen  des  Gerichtes  es  anheimstellen,
  den  Hirten  oder  den  Vieheigentümer  zur  Verantwortung
  zu  ziehen;  der  Eigentümer  solle  unmittelbar
in  Anspruch  genommen  werden  können,  auch  wenn  der  Fall
der  beaufsichtigten  Weide  vorläge  und  somit  schon  der  Hirte
als  Frevler  verantwortlich  gemacht  werde.  Demnach  könnten
der  Hirte  und  der  Vieheigentümer  nebeneinander  jeder  in
die  gesetzliche  Strafe  verurteilt  werden  und  sei  durch  die
eigene  Verurteilung  des  Vieheigentümers  dessen  Civilverantwortlichkeit
  für  die  Strafe  des  Hirten  nicht  ausgeschlossen.

Zu  einem  ganz  entgegengesetzten  Ergebnisse  gelangt
endlich  Reinhard  (S.  41).  Ausgehend  von  der  irrigen
Annahme,  daß  Abs.  1  Ziff.  7  des  Art.  69  des  diesrh.  FG.  die
Dienstherrschaften  für  die  Frevel  ihrer  Hirten  oder  Hüter
nur  dann  haftbar  erkläre,  wenn  der  Frevel  „bei  deren
Dienstverrichtung‘‘  geschehen  sei,  erblickt  er  das  notwendige
Korrelat  zu  Art.  69  in  Art.  88,  insoferne  hier  nach  der  Meinung
  Reinhards  die  Dienstherrschaft  für  einen  ‚in  der
Dienstverrichtung‘‘  geschehenen  Weidfrevel  unmittelbar
  und  ausschließend  strafbar  erklärt  sei  und  demgemäß
die  subsidiäre  Verantwortlichkeit  für  die  Strafe  des  Hirten
von  selbst  entfalle.

Das  Gegenspiel  dieser  verschiedenen  Anschauungen
offenbart  die  Notwendigkeit,  zur  historischen  Entwicklung
zurückzugreifen,  um  einen  verlässigen  Anhaltspunkt  bei  der
Auslegung  der  in  diesem  Abschnitte  uns  beschäftigenden
Frage  zu  gewinnen.

Die  maßgebende  Quelle  ist  auch  hier  wieder  das  pfälz.
FStG.  vom  Jahre  1831.  Die  einschlägigen  Stellen  lauten:

Art.  30:  Derjenige,  dessen  Vieh  rechtswidrig  im  Walde
weidend  betreten  wird,  erleidet,  vorbehaltlich  seines  etwaigen
Regresses  gegen  den  Hirten,  folgende  Strafen.

Art.  31:  Die  Hirten  sind  bei  Weidefreveln,  die  sie  in
offenen  Waldungen  mit  dem  durch  sie  gehüteten  Vieh  begehen,
  mit  Grefängnisstrafen  bis  zu  drei  Tagen  und  bei
Weidefreveln  in  Schonungen  und  verhängten  Orten  mit
Gefängnisstrafe  bis  zu  1  Woche  zu  bestrafen.